Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten
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Wenn ein Transplantationszentrum ein Organ im Rahmen einer gerichteten Lebendspende ausserhalb des Überkreuz-Lebendspende-Programms entnimmt und/oder transplantiert, muss es gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a VE-TxV die entsprechenden Daten über die beteiligten Personen in das SOAS eintragen. Das Zentrum erstellt auch die Verknüpfung zwischen der spendenden und der empfangenden Person. Zudem erfasst das Zentrum auch Daten, die Artikel 17 VE-TxV betreffen. Dabei handelt es sich um die seltenen Fälle gerichteter Organspenden durch verstorbene Personen, die vor dem Tod festge- legt haben, wem sie nach dem Tod ein Organ spenden wollen, wie auch um Spenden von Organen, die nicht gemäss der OZV zugeteilt werden, was heute nur für den Magen zutrifft (Ziff. 4).
Spitäler (Bst. b): Die Spitäler tragen Daten in das SOAS ein, wenn sie eine Person betreuen, die bereit ist, nach dem Tod Organe zu spenden. Nach erfolgter Spende tragen sie das Entnahmedatum ein.
Nationale Zuteilungsstelle (Bst. c): Die Nationale Zuteilungsstelle beurteilt im Rahmen einer Zuteilung nach dieser Verordnung, ob die Organe einer spendewilligen Person für eine Transplantation infrage kommen und trägt den Entscheid in das SOAS ein (Ziff. 1). Bei Organangeboten aus dem Ausland über- trägt sie zudem die von der ausländischen Zuteilungsstelle gemeldeten anonymisierten Daten in das SOAS (Ziff. 2; vgl. Erläuterungen zu Art. 32). Erfolgt umgekehrt ein Organangebot der Schweiz an das Ausland, trägt die Nationale Zuteilungsstelle anonymisierte Daten der Empfängerin oder des Empfän- gers im Ausland ein, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten (Ziff. 3; vgl. Erläuterungen zu Art. 31). Die Nationale Zuteilungsstelle löst bei einem Organangebot die Berechnung der Rangliste aus, nach der sie die Organe nach den gesetzlichen Vorgaben den Zentren anbieten. Wird ein Organangebot ange- nommen, teilt sie das Organ über das SOAS zu (Ziff. 4).
Nationales Referenzlabor für Histokompatibilität (Bst. d): Das nationale Referenzlabor für Histokom- patibilität überprüft die Bestimmung der Gewebemerkmale der Personen auf der Warteliste, welche die Transplantationszentren durchgeführt haben, und trägt das Ergebnis im SOAS ein. Es nimmt diese Über- prüfung auch bei Patientinnen und Patienten vor, die an einem Überkreuz-Lebendspende-Programm teilnehmen und nicht gleichzeitig in der Warteliste eingetragen sind.
Absatz 2: Für die Beurteilung, ob ein Organ zur Transplantation geeignet ist und ob es zu einer Patientin oder einem Patienten passt, werden zahlreiche Untersuchungen durchgeführt. Die Transplantationszen- tren können die Resultate der Untersuchungen – beispielsweise einen Export aus einem bildgebenden Verfahren – in das SOAS hochladen, damit die Ärztinnen und Ärzte eines anderen Zentrums ein Organ- angebot besser beurteilen können. Auch die Bestimmungen der Gewebemerkmale, deren Resultate in manchen Fällen schwierig zu interpretieren sind, können im Anhang gespeichert werden, damit diese vom nationalen Referenzlabor für Histokompatibilität geprüft werden können.
Art. 24 Einsichtnahme in Daten
Die Einsichtnahme in die Daten hängt für manche Stellen vom jeweiligen Stand eines Zuteilungsprozes- ses ab. Transplantationszentren können immer alle Daten der Personen einsehen und bearbeiten, die sie selbst betreuen (Ziff. 1). Diese betrifft Personen auf der Warteliste, Empfängerinnen und Empfänger wie auch spendewillige oder spendende Personen. Zusätzlich können Transplantationszentren während einer Zuteilung von Organen auch die Daten der Spenderin oder des Spenders einsehen, auch wenn diese Person in einem anderen Spital betreut wird. Sie brauchen diese Daten zur Beurteilung eines Organangebots (Ziff. 2). Nach Abschluss eines Zuteilungsverfahrens kann das Transplantationszentrum nur dann weiterhin alle Daten einer spendenden Person einsehen, wenn es ein Organ dieser Person erhalten und transplantiert hat. Bei den weiteren Spenderinnen und Spendern aus anderen Institutionen, die bei der Organzuteilung involviert waren, kann das Zentrum weder den Namen noch den Vornamen sehen. Anhand der anonymisierten Daten kann das Zentrum für seine internen Auswertungen beispiels- weise nachvollziehen, weshalb es Organe abgelehnt hat oder weshalb gewisse ihrer Patientinnen oder Patienten kaum Organangebote erhalten (Ziff. 3). Analog gehandhabt wird die Einsichtnahme in die Da- ten bei der Überkreuz-Lebendspende (Ziff. 4). Auch hier sieht das Zentrum nach der Zuteilung nur ano- nyme Daten derjenigen spendenden Personen, von denen es kein Organ erhalten hat (Bst. a).
Spitäler können zu jedem Zeitpunkt alle Daten der von ihnen betreuten Spenderinnen und Spender ein- sehen (Bst. b).