Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

Am 29. September 2023 hat das Parlament eine Änderung des Transplantationsgesetzes vom 8. Okto- ber 20041 (im Folgenden: TxG) beschlossen. Mit dieser wird neu ein Vigilanzsystem im Bereich Trans- plantation eingeführt. Zudem stellt sie die Grundlage einer zeitgemässen Regulierung der Datenbanken im Bereich der Transplantation dar und soll den Vollzug in erheblicher Art und Weise optimieren. Die Umsetzung dieser Änderung des Transplantationsgesetzes (im Folgenden: revTxG) erfordert Ausfüh- rungsbestimmungen u. a. in der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20072.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Organzuteilungsverordnung (OZV) wird totalrevidiert. Dies bietet auch die Gelegenheit, die Verord- nung neu zu strukturieren.

Die Zuteilungsregeln werden in dieser Verordnung etwas gestrafft. Die daraus abgeleiteten Details sollen konsolidiert in der Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20073 (OZV-EDI) geregelt werden. Dies soll es einfacher machen, die Zuteilungsregeln nachzuvollziehen. Die zentralen Grundsätze der Organ- zuteilung werden in der OZV geregelt. Zur OZV-EDI findet im Herbst 2025 eine informelle Konsultation statt. Interessierte können sich im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung für die infor- melle Konsultation anmelden.

Mit dem revTxG werden Grundlagen für das Swiss Organ Allocation System (SOAS) auf Gesetzesstufe geschaffen. Aktuell wird das SOAS lediglich in der OZV geregelt. Mit der Regelung auf Gesetzesstufe ist die Überarbeitung der Verordnung erforderlich. Im Vergleich zur geltenden Regelung erweitert das revTxG das SOAS zu einem Register für die Organspende und -transplantation der Schweiz. Damit werden neu auch mehr Daten über Lebendspenden erfasst. Darüber hinaus hat das SOAS das Ende seines Lebenszyklus erreicht. Es wird im Hinblick auf das Inkrafttreten der Regelungen umfassend mo- dernisiert und in eine moderne IT-Infrastruktur eingebettet. Erkenntnisse aus der bisherigen Arbeit mit dem SOAS fliessen in die Entwicklung ein, sodass die Prozesse im Bereich der Organspende im SOAS praxisgerecht abgebildet werden.

3 Erläuterungen zu den Artikeln

Titel der Verordnung

Der Titel der Verordnung wird angepasst und heisst neu «Verordnung über die Zuteilung von Organen, Geweben und Zellen». Neben der Zuteilung von Organen wird auch die Zuteilung von Inseln geregelt. Der Kurztitel «Organzuteilungsverordnung», unter welchem die Verordnung allgemein bekannt ist, bleibt jedoch bestehen. Zudem wird neu die Abkürzung "OZV" eingeführt.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Absatz 1: Die Liste der zuteilungspflichtigen Organe umfasst wie bisher Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm (Bst. a). Zusätzlich zu den Organen werden wie bisher auch Inseln (aus der Bauchspeicheldrüse gewonnene Zellverbände) gemäss dieser Verordnung zugeteilt (Bst. b). Wie bisher wird auch das SOAS in dieser Verordnung geregelt, was neu auch im Gegenstandsartikel festgehalten wird (Bst. c).

Absatz 2: Entsprechend aktuellem Recht, regelt der Bundesrat in Ausführung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b TxG in dieser Verordnung auch die Zuteilung von Inseln. Wie bisher gelten dieselben allgemeinen Regeln wie für Organe auch für Inseln (vgl. den geltenden Art. 2 Bst. b). Wie bisher sind

1BBl 2023 2294

2 SR 810.212.4

3 SR 810.212.41 2/20