Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten
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Buchstabe a entspricht den geltenden Delegationen in den Artikeln 14,16, 18, 20 und 25 zur Regelung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit sowie deren Dauer.
Buchstabe b fasst die Delegationen der geltenden Artikel 15, 17, 19, 21 und 24 zur weiteren Regelung des medizinischen Nutzens zusammen und schafft eine Grundlage zur Präzisierung weiterer Aspekte des medizinischen Nutzens in der OZV-EDI, wie etwa der Übereinstimmung des Alters (vgl. geltenden Art. 26).
Buchstabe c fasst die Delegationen zur Berechnung der Wartezeit aus den geltenden Artikeln 13, 13a, 21 und 24 OZV zusammen und schafft die Grundlage zur detaillierten Regelung der Anrechnung der Wartezeit im Ausland (vgl. den geltenden Artikel 13a Absatz 1) in der OZV-EDI.
Absatz 4: Wie bisher können die Kriterien in der OZV-EDI auch mit Punkten gewichtet werden (geltende Artikel 19, 21 und 24).
Art. 14 Gleichzeitige Zuteilung mehrerer Organe
Absatz 1: Bei Patientinnen und Patienten, bei denen die Transplantation mehrerer Organe indiziert ist, ist es medizinisch meist sinnvoller, die benötigten Organe gleichzeitig zu transplantieren statt in mehre- ren aufeinanderfolgenden Transplantationen. Dadurch, dass die Organe alle von derselben spendenden Person stammen, kann eine hohe Immunisierung vermieden werden. Zudem könnte bei einer seriellen Transplantation das bereits transplantierte Organ durch die nicht funktionsfähigen Organe bereits wieder geschädigt werden. Wurde also medizinisch entschieden, dass bei einer Person die gleichzeitige Trans- plantation der benötigten Organe indiziert ist, so wird sie bei der Zuteilung nur berücksichtigt, wenn ihr gleichzeitig alle Organe zugeteilt werden können.
Absatz 2: Da die Priorisierung bei der Zuteilung pro Organ erfolgt, muss das Vorgehen für die gleichzei- tige Zuteilung mehrerer Organe an dieselbe Person spezifisch geregelt werden. Das EDI berücksichtigt dabei die besondere Bedürftigkeit dieser Patientinnen und Patienten.
4. Abschnitt: Zuteilungsverfahren
Art. 15 Erfassung von spendenden Personen durch die Spitäler
Der Artikel entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 27, er wird aber klarer formuliert:
Absatz 1 regelt die Meldung von Spenderinnen und Spendern, welche nach dem Tod Organe spenden. Handelt es sich um einen Todesfall nach anhaltendem Kreislaufstillstand, so findet die Meldung der Daten und die Zuteilung schon vor der Todesfeststellung statt.
Absatz 2 gibt vor, welche Daten im SOAS eingetragen werden müssen.
Art. 16 Erfassung von weiteren spendenden Personen durch die Transplantationszentren
Absatz 1: Zusätzlich zu den Entnahmen bei verstorbenen Personen, finden in Transplantationszentren auch Entnahmen bei lebenden Personen statt. Auch Organe aus Lebendspenden können zugeteilt wer- den, wenn sie nicht für eine bestimmte Person gespendet werden. Dies ist der Fall bei altruistischen Spenden (Bst. a – vgl. Erläuterungen zu Art. 34 VE-TxV) oder bei Domino-Spenden (Bst. b - vgl. Ziff. 2.3.5 der Botschaft vom 12. September 20017 zum Transplantationsgesetz). Auch diese Spenderin- nen und Spender müssen im SOAS eingetragen werden, damit das Organ zugeteilt werden kann.
Absatz 2 gibt vor, welche Daten im SOAS eingetragen werden müssen.
Art. 17 Ermittlung der Empfängerin oder des Empfängers
Der Artikel entspricht inhaltlich weitgehend den geltenden Artikeln 28 und 30.
Absatz 1: Anhand der Kriterien in Artikel 13 und den detaillierten Regelungen in der OZV-EDI wird im SOAS für jedes gespendete Organ unter den Personen auf der Warteliste eine Rangfolge ermittelt.
Absatz 2: Entlang dieser Rangfolge wird das Organ bzw. werden die Organe dem betreuenden Trans- plantationszentrum für die Person mit der höchsten Priorität angeboten.
7 BBl 2002 29 7/20