Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 20 Seiten
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Absatz 3: Das Transplantationszentrum entscheidet, ob es das Angebot für diese Person annehmen möchte. Eine allfällige Ablehnung muss im SOAS begründet werden.
Absatz 4: Bei einer Ablehnung bietet die Nationale Zuteilungsstelle das Organ dem betreuenden Trans- plantationszentrum der Person auf der Warteliste mit der nächsttieferen Priorität an.
Absatz 5: Die Nationale Zuteilungsstelle teilt das Organ aufgrund der Rückmeldungen der Transplanta- tionszentren zu und erlässt den Zuteilungsentscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung.
Art. 18 Änderung der Zuteilung
Der Artikel entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 31. Kann das zugeteilte Organ aus unvorher- sehbaren Gründen wie etwa der plötzlichen Erkrankung der Patientin bzw. des Patienten an einer Grippe nicht transplantiert werden, so wird es der nächsten Person in der Rangliste zugeteilt.
Der zweite Satz des geltenden Artikels 31 Absatz 2 wird vorliegend nicht übernommen. Das zuständige Transplantationszentrum muss in jedem Fall mit der Zuteilung einverstanden sein und bestätigen, dass es die Transplantation durchführen kann.
Art. 19 Leber-Zuteilung
Der Artikel entspricht dem geltenden Artikel 29. Die Leberteiltransplantation hat den Vorteil, dass mit einer Leber zwei Patientinnen oder Patienten versorgt werden können.
Art. 20 Wechsel des Transplantationszentrums und Dokumentation
Dieser Artikel entspricht weitgehend den geltenden Artikeln 32 und 33. Das Vorgehen wird jedoch prä- ziser geregelt.
Absatz 1: Es kann vorkommen, dass einer Person aus der Warteliste ein Organ angeboten wird, das zuständige Transplantationszentrum aber nicht in der Lage ist, die Transplantation durchzuführen, bei- spielsweise aufgrund von Personalengpässen oder besetzten Operationssälen. In diesem Fall muss die Patientin oder der Patient durch das zuständige Transplantationszentrum angefragt werden, ob sie oder er bereit wäre, sich in einem anderen Transplantationszentrum operieren zu lassen.
Absatz 2: Das Transplantationszentrum trägt ins SOAS ein, falls die Patientin oder der Patient mit einer Operation in einem anderen Transplantationszentrum einverstanden wäre. Die Nationale Zuteilungs- stelle klärt ab, ob dies möglich ist. Falls dies nicht möglich ist, so wird das Organ der nächsten Person in der Rangliste angeboten.
Absatz 3: Falls ein Wechsel des Transplantationszentrums gemäss Absatz 2 möglich ist, so dokumen- tiert die Nationale Zuteilungsstelle dies im SOAS und begründet den Wechsel.
Absatz 4: Während des Zuteilungsprozess kommuniziert die Nationale Zuteilungsstelle mit den Entnah- mespitälern und Transplantationszentren nicht nur via SOAS sondern beispielsweise auch per Telefon. Das EDI kann die Dokumentation dieser Kommunikation vorsehen (geltender Art. 33 Abs. 2).
Art. 21 Meldung der Transplantationszentren
Der Artikel entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 34. Die Transplantationszentren erfassen Infor- mationen zur Transplantation im SOAS.
Buchstabe a entspricht dem geltenden Artikel 34 Absatz 1.
Buchstabe b ist neu. Die Transplantationszentren erfassen heute schon im SOAS die medizinischen Daten aus der Nachsorge der Patientinnen und Patienten in den ersten Tagen nach der Transplantation. Es handelt sich dabei um Informationen zum Zustand der Patientin oder des Patienten (ob weiterhin intubiert, allfällige Infektionen) und zur Organfunktion bzw. zu einem allfälligen Organverlust.
Buchstabe c entspricht dem geltenden Absatz 2.