Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

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Artikel 4 Absatz 4 regelt wie bisher die Ausnahmen von der Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten. Neu sieht Buchstabe b eine Ausnahme für Ein sätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen nach Artikel 7a revZDG vor. Damit werden die Vorschriften des Anerkennungsverfahrens vereinfacht, wie dies der Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b revZDG verlangt.

Unter den Ausnahmekatalog von Absatz 4 fallen auch in Zivilschutzorganisationen er brachte Zivildienstleistungen (Bst. d). Dies umfasst, die Grundausbildung, die Zusatz ausbildung, die Weiterbildung, die Wiederholungskurse sowie die Einsätze nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG.

Art. 4a Abs. 4

Der neue Absatz 4 stellt klar, dass im Rahmen von Zivildienstleistungen, die in Zivil schutzorganisationen erbracht werden, die für herkömmliche Einsatzbetriebe zuge schnittenen Präzisierungen der Bestimmung zur unerlaubten Einflussnahme auf den Zivildiensteinsatz (vgl. Art. 4a Bst. a Ziff. 3 ZDG) nicht gelten. Eine Zivilschutzorgani sation gilt von Gesetzes wegen als Einsatzbetrieb. Es darf davon ausgegangen wer den, dass sie als Behörde ihre Aufgabe so erfüllt, wie es das Gesetz vorsieht. Es braucht für sie keine Regelung zur unerlaubten Einflussnahme, die wenn schon auch für Schutzdienstpflichtige gelten müsste.

Gliederungstitel vor Art. 8

Der Gliederungstitel wird ergänzt mit den Einsätzen in einer Zivilschutzorganisation, die im 3. Abschnitt geregelt werden.

Art. 8cbisZivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe, Rechte und Pflichten

Zivilschutzorganisationen gelten von Gesetzes wegen als Einsatzbetriebe des Zivil dienstes (Art. 41 Abs. 3 revZDG). Absatz 1 nennt diejenigen Bestimmungen des ZDG, welche gegenüber herkömmlichen Einsatzbetrieben abweichende Rechte und Pflich ten der Zivilschutzorganisationen vorsehen.

Art. 8cterZivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe: Aufgebot

Die Absätze 1 und 2 legen die Schritte fest, welche durch die Stellen des Zivilschutzes und des Zivildienstes im Rahmen eines Aufgebotes des ZIVI zu einem Zivildienstein satz in einer Zivilschutzorganisation auszuführen sind. In der Zivildienstgesetzgebung bezeichnet der Begriff «Einsatz» jede Form einer Dienstleistung im Rahmen der Zivil dienstpflicht. Im Zivilschutz wird der Begriff «Einsatz» in Abgrenzung zu den Ausbil dungsdiensten und Wiederholungskursen (vgl. Art. 49 ff. BZG) verwendet und bezeich net ausschliesslich Schutzdienstleistungen gemäss Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG, so genannte «Ereigniseinsätze». Wenn in der ZDV mit dem Begriff «Einsatz» nur «Er eigniseinsätze» gemeint sind, wird dies wie in Absatz 4 präzisiert.

Absatz 3 präzisiert, wann und in welcher Form die Zivilschutzorganisation der zivil dienstpflichtigen Person die Einzelheiten zum Einsatz mitteilt. Um den administrativen Aufwand für die Zivilschutzorganisationen möglichst klein zu halten, können Zivildienst pflichtigen die Einzelheiten in Form des ordentlichen Aufgebots für Schutzdienstpflich tige mitgeteilt werden.