Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

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Bst. b: Aus gesundheitlichen Gründen dispensiert wird, wer aus krankheits- oder un fallbedingten Gründen (belegt durch ein ärztliches Zeugnis) nicht zu einer bevorstehen den Dienstleistung einrücken kann. Es wird daher weder Sold ausgerichtet noch wer den Diensttage angerechnet.

Bst. c: Schutzdienstpflichtige Personen, die während eines Dienstes nicht mehr schutz dienstfähig sind, sind in der Regel zu entlassen. Sie sind bis und mit dem Entlassungs tag soldberechtigt (Art. 26 Abs. 3 ZSV) sofern sie an diesem Tag noch eingerückt sind. Ist die schutzdienstleistende Person nur für einzelne Tätigkeiten nicht voll schutzdienst fähig, so kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin entscheiden, sie im Dienst zu belassen und sie von einzelnen Tätigkeiten zu dispensieren.

3. Kapitel 1. Abschnitt: (Art. 17)

Die maximale Dauer der Schutzdienstpflicht wird neu in Artikel 31 Absatz 2 des revBZG geregelt. Artikel 17 wird folglich aufgehoben.

5. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen Zivildienstpflichtigen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen.

Aufgrund der im revZDG neu vorgesehenen Verpflichtung von Zivildienstpflichtigen, einen Teil ihres Dienstes in einer Zivilschutzorganisation zu erbringen, wird dieser Ab schnitt um zivildienstpflichtige Personen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutz organisation erbringen, ergänzt.

Art. 26 Abs. 1 Bst. d

Für zivildienstleistende Personen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorgani sation erbringen, gelten betreffend Sold die gleichen Regeln wie für schutzdienstpflich tige Personen. Artikel 26 Absatz 1 wird daher entsprechend ergänzt. Soldberechtigte Diensttage werden den Zivildienstpflichtigen als Zivildienstage angerechnet (vgl. Art. 53 Abs. 6 ZDV).

Art. 27 Abs. 4

Für zivildienstpflichtige Personen, die Zivildienstleitungen in einer Zivilschutzorganisa tion erbringen, gelten betreffend Berechnung des Solds die gleichen Regeln wie für schutzdienstpflichtige Personen. Artikel 27 wird daher um einen entsprechenden vier ten Absatz ergänzt.

Art. 30 Abs. 5

Betreffend Funktionen und Grade von zivildienstpflichtigen Personen, die Zivildienstlei tungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen, gelten die gleichen Regeln wie für schutzdienstpflichtige Personen. Artikel 30 wird daher um einen entsprechenden fünf ten Absatz ergänzt.

Art. 31 Abs. 4