Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

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tigen Person zuwiderlaufen. Einer Planung nicht zugänglich sind die Einsätze nach Ar tikel 46 Absätze 1 und 2 BZG. Insbesondere hier wird das Prinzip, dass Zivildienstleis tungen in Zivilschutzorganisationen Vorrang vor Einsätzen in herkömmlichen Einsatz betrieben haben, zum Tragen kommen. Absatz 2 stellt dies klar.

Art. 38 Abs. 2 Bst. c und d

Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c wird schlanker formuliert durch Einfügen eines Ver weises auf Artikel 7a revZDG. Gleichzeitig wird damit klargestellt, dass sämtliche bei herkömmlichen Einsatzbetrieben erbrachten Zivildiensteinsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (nämlich zur Vorbeugung und Bewältigung von Kata strophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen) weniger als 26 Tage dauern dürfen.

Mit dem neuen Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d wird der Katalog der Einsätze mit einer erlaubten Mindestdauer von weniger als 26 Tagen um diejenigen Einsätze erweitert, die im Rahmen von Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen erbracht werden müssen, sowie um diejenigen Einsätze, die zusätzlich zu leisten sind, damit die zivil dienstpflichtige Person ihrer jährlichen Einsatzpflicht von mindestens 26 Tagen nach Artikel 39a Absatz 1 ZDV nachkommt, ohne dabei insgesamt mehr als 26 Tage leisten zu müssen.

Art. 39a Abs. 5

Der neue Absatz 5 stellt klar, dass die Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen nicht Gegenstand der eigenverantwortlichen Einsatzplanung mit der Möglichkeit des Vor- oder Nachholens sind, sondern gemäss Voranzeige der Zivilschutzorganisation erbracht werden müssen. Damit ist auch sichergestellt, dass die Wiederholungskurse in der Zivilschutzorganisation nicht umgangen werden können.

Art. 40 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 5–7

Absatz 3 wird ergänzt mit der Aufgebotsfrist für Ausbildungsdienste im Zivilschutz. Mit der Ergänzung von Absatz 5 (kein Aufgebot zu Einsätzen in herkömmlichen Einsatz betrieben für Zeitspannen, für die bereits eine Zivildienstleistung im Zivilschutz vorge sehen ist) wird sichergestellt, dass Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation Priorität vor herkömmlichen Einsätzen geniessen. Der neue Absatz 6 stellt klar, dass ohne absolvierte Grundausbildung weder die nachfolgenden Ausbildungsdienste noch Einsätze nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG erlaubt sind. Zur Beurteilung, ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, wird sich das ZIVI auf die Angaben im PISA stüt zen.

Art. 40b Abs. 1, 1bis, 5 und 7

Die bisherige Abwicklung der Umteilung mittels einer Verfügung, die im Wesentlichen die Zivildienstleistung in einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Einsatz betrieb anordnete, liess die Rechtsfolgen in Bezug auf den ursprünglichen Einsatz bis vor dem Ende der Umteilung offen. Zudem ermöglichte eine Umteilung auch ein Auf gebot für einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer. Diese Regelun gen erwiesen sich in bisherigen Situationen als schwerfällig und kaum praktikabel. Stattdessen ist zum Ausdruck zu bringen, dass Umteilungen nur in den Zeitraum eines