Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

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In Absatz 3 wird präzisiert, dass die Meldung der Zustelladresse unverzüglich vorzu nehmen ist.

Absatz 5 schafft Transparenz, auf welchem Weg Änderungen der Personalien der zi vildienstpflichtigen Person im PISA erfasst werden.

Art. 76 Abs. 1bis

Mit dem neuen Absatz 1biswird die vordienstliche Pflicht zur Meldung gesundheitlicher Probleme auf eine Meldung an die Zivilschutzstelle erweitert, wenn das Aufgebot eine Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation betrifft.

Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustands

Absatz 1 sieht vor, dass zivildienstleistende Personen neu auch dem Einsatzbetrieb bei Dienstantritt gesundheitliche Probleme unter Beilage eines Arztzeugnisses melden müssen. Gemäss dem neuen Absatz 2 muss diese Meldung bei Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen im Rahmen der sanitarischen Eintrittsbefragung erfolgen, wobei kein Arztzeugnis beizulegen ist, da eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauens arzt die medizinische Beurteilung der geltend gemachten Probleme unmittelbar beur teilen kann.

Die datenschutzrechtliche Grundlage für die hier vorgesehene Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten bilden Artikel 80 Absatz 1bisBuchstabe b ZDG und Artikel 93 Absatz 3 E-BZG.

Art. 86a Abs. 5

Der neue Absatz 5 schafft auf Verordnungsebene in deklaratorischer Form Transpa renz gemäss Artikel 40a Absatz 1bisdes revZDG.

Art. 87b Vereinfachtes Anerkennungsverfahren für Einsätze zur Bewältigung von Ka tastrophen und Notlagen

Dieser neue Artikel regelt die Anerkennungsvoraussetzungen für diejenigen Institutio nen, die zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zivildienstleistende Personen einsetzen wollen, nachdem das ResMaB ein Gesuch der Kantone um Unterstützung der Ereignisbewältigung mit Zivildienstpflichtigen gutgeheissen hat. Bei den anerken nungsfähigen Institutionen handelt es sich um diejenigen Dienstleistungserbringer, die durch den Bund aufgrund der Beurteilung des ResMaB in ihrer Aufgabenerfüllung – nämlich der Ereignisbewältigung – subsidiär mit Dienstpflichtigen unterstützt werden sollen, wobei das ZIVI seiner Koordinationspflicht nach Artikel 7a Absatz 2 des revZDG nachkommt, indem es im ResMaB Einsitz nimmt und dafür sorgt, dass das in Artikel 6 ZDG verankerte Prinzip der Arbeitsmarktneutralität bei der Beurteilung der Hilfsbegeh ren respektiert wird. Die vorgeschlagenen Bestimmungen tragen dem Umstand Rech nung, dass das Anerkennungsverfahren angesichts der Dringlichkeit der Hilfeleistun gen bei Katastrophen und Notlagen pragmatisch auszugestalten ist. Deshalb können keine besonderen Anforderungen an die Eignung und den Leumund der zivildienst pflichtigen Personen gestellt werden: Die Eignungsbeurteilungen durch den Einsatzbe trieb und die Leumundsabklärungen durch das ZIVI (Art. 19 Abs. 2–6 ZDG) binden