Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Die für schutzdienstpflichtige Personen geltenden Regelungen betreffend Kader, Spe zialisten und Spezialistinnen gelten auch für zivildienstpflichtige Personen, die Zivil dienstleitungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen. Artikel 31 wird daher um einen entsprechenden vierten Absatz ergänzt.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2
Umteilung in eine tiefer eingereihte Funktion
Die für schutzdienstpflichtige Personen geltenden Regelungen betreffend Umteilung in eine andere Funktion gelten auch für zivildienstpflichtige Personen, die Zivildienstleis tungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen. Artikel 32 wird daher um einen ent sprechenden zweiten Absatz ergänzt.
6. Abschnitt: Bewirtschaftung des Personalbestands
Dieser Abschnitt enthält Ausführungsbestimmungen zum revBZG und zum revZDG (vgl. insb. zu Art. 36 Abs. 6, 36a Abs. 3 revBZG und Art. 9 Abs. 2 revZDG).
Art. 32a Berechnung des Soll-Bestands
Der Zivilschutz kann seine Aufgaben nur dann erfüllen, wenn er über ausreichende Bestände verfügt. Die anzustrebende Zielgrösse ist der Soll-Bestand. Dieser wird von jedem Kanton selber aufgrund seines Leistungsprofils und seiner Organisationsstruktur bestimmt. Massgebliche Faktoren sind dabei die Gefährdungs- und Risikoanalyse, Ein wohnerzahl, Besiedlungsstruktur und Topographie. Weiter muss berücksichtigt wer den, dass im Ereignisfall eine gewisse Zahl von Schutzdienstpflichtigen aufgrund von Krankheit, Auslandsabwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht wird einrücken können. Daraus ergibt sich der tatsächliche Bedarf an ausgebildeten, eingeteilten und einsatz bereiten Zivilschutzangehörigen nach Funktionen und Formationen pro Kanton. Der Soll-Bestand muss mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden, damit allfällige Ver änderungen bei den Grundlagen berücksichtigt werden.
Demgegenüber entspricht der Ist-Bestand der Gesamtheit der tatsächlich in einer ZSO eingeteilten und ausgebildeten Zivilschutzangehörigen sowie der rekrutierten, aber noch nicht ausgebildeten Zivilschutzangehörigen. Zivildienstleistende Personen, die einen Teil ihrer Dienstpflicht in einer ZSO leisten, werden bei der Berechnung ebenfalls zum Ist-Bestand gezählt (Art. 36 Abs. 2 revBZG).
Der Ist-Bestand ist idealerweise gleich hoch wie der Soll-Bestand. Ist dies nicht der Fall, liegt entweder ein Unter- oder ein Überbestand vor (Art. 36 Abs. 3 revBZG). Ist-, Unter- und Überbestand müssen jährlich erhoben werden (Art. 36 Abs. 4 revBZG).
Die Kantone stellen dem BABS die Zahlen zu den Beständen jährlich zur Verfügung (vgl. Art. 36 Abs. 5 revBZG).
Art. 32b Ausgleichung von Unter- und Überbestand
Das BABS (in der Regel der jeweilige Rekrutierungsoffizier oder die jeweilige Rekrutie rungsoffizierin) teilt Schutzdienstpflichtige anlässlich der Rekrutierung einem bestimm ten Kanton zu. Dabei berücksichtigt das BABS insbesondere den Wohnort, die Region (auch kantonsübergreifend) und die Sprache des Schutzdienstpflichtigen. In der Regel