Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 4 regelt, dass die Zivilschutzorganisation das ZIVI über ihr Aufgebot zu einem Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG umgehend in Kenntnis setzt; je nach Art und Ausmass des Ereignisses kann dies auch erst nach zwei bis drei Tagen gesche hen. Damit ist gewährleistet, dass das ZIVI das kantonale Aufgebot nachträglich bestä tigen und die Diensttage abrechnen kann.

Art. 8cquaterZivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe: Anzeige von Pflichtverlet zungen

Dieser Artikel klärt die Zuständigkeiten, wenn die zivildienstpflichtige Person eine Pflichtverletzung begangen hat, bei der Belehrung und Ermahnung durch die Zivil schutzorganisation als Einsatzbetrieb nicht ausreichen (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZDG), und stellt sicher, dass auch bei Einsätzen in Zivilschutzorganisationen Disziplinarverfahren gemäss Artikel 71 Absatz 1 ZDG durchgeführt werden. Das Anzeigen einer Pflichtver letzung erfolgt durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Wenn wich tige Interessen der Zivilschutzorganisation – etwa Nichtbefolgung dienstlicher Anord nungen – eine sofortige Unterbrechung des Einsatzes verlangen, muss die entspre chende Meldung ohne Verzug erfolgen, damit das ZIVI die erforderliche Massnahme,

z. B. Heimschicken der zivildienstleistenden Person, rasch treffen und in der Folge ein Disziplinarverfahren durchführen kann.

Gliederungstitel vor Art. 9

Die Änderung betrifft die Ergänzung des Artikelverweises.

Art. 9 Abs. 2

Neu wendet das ZIVI Anhang 1 ZDV über die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb auch bei Zivildienstleistungen im Zivilschutz (Art. 9 Abs. 2 und 3 revZDG) nicht an (Bst. e des neu nach Buchstaben gegliederten Katalogs).

Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 2bisund Abs. 3

Die Änderung betrifft die Klarstellung, dass eine zivildienstpflichtige Person ihre Ver pflichtung zur Erbringung längerer Zivildienstleistungen als Kader im Rahmen von Ein sätzen in Zivilschutzorganisationen nicht widerrufen kann, während diese Möglichkeit im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen weiterhin besteht. Entsprechend wird auch der Artikelverweis zur Sachüberschrift aktualisiert.

Art. 18a Beurteilung der Fähigkeit zu Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisatio nen

Der neue Artikel 18a ergänzt die Regeln des Artikels 18 zur vertrauensärztlichen Un tersuchung in Bezug auf Personen, die Zivildienstleistungen in Zivildienstorganisatio nen erbringen müssen. Die Kriterien, welche für die Beurteilung der Schutzdienstfähig keit schutzdienstpflichtiger Personen massgebend sind (vgl. Art. 10–12 ZSV), finden auch Anwendung auf zivildienstpflichtige Personen, soweit sie in Zivilschutzorganisa tionen eingesetzt werden sollen. Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte (in der Praxis: Kursärztinnen und -ärzte des Zivilschutzes) wenden das im Zivilschutz eta