Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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werden die Schutzdienstpflichtigen ihrem Wohnsitzkanton zugeteilt. Weist ein Kanton in einem Jahr einen Unterbestand auf, so kann dieser in erster Priorität mit Schutz dienstpflichtigen aus Kantonen mit einem Überbestand ausgeglichen werden (vgl. Art. 36a Abs. 1 revBZG). Das BABS kann deshalb einem Kanton mit einem Unterbe stand Schutzdienstpflichtige aus einem Kanton mit einem Überbestand zuteilen (Art. 36a Abs. 2 revBZG). Die Einteilung in einen anderen Kanton muss verhältnismäs sig sein. Mögliche Kriterien können zum Beispiel die Sprachregion bzw. das Fehlen von Sprachbarrieren sowie die Erreichbarkeit eines möglichen Einsatzortes bzw. die Möglichkeit einer Unterbringung ohne unverhältnismässigen finanziellen Aufwand sein. Eine Einteilung einer französischsprachigen Person, die im Kanton Genf wohnhaft ist und arbeitet, in den Kanton Zürich wäre demnach nicht verhältnismässig und nicht zu mutbar.
Können Unterbestände nicht mittels interkantonaler Einteilungen ausgeglichen wer den, meldet das BABS dem ZIVI die verbleibenden Unterbestände. Dieses meldet dem BABS die neu zum Zivildienst zugelassenen Personen. Die Meldung enthält die Anga ben, die für eine Zuweisung zu einem Kanton sowie für die Funktionszuteilung (vgl. Art-32c Abs. 1 ZSV) notwendig sind (beispielweise Kontaktdaten, Beruf bzw. Ausbildung, Wohnort, Sprache und verbleibende Dienstage).
Art. 32c Zuweisung und Zuteilung von Zivildienstpflichtigen
Zivildienstpflichtige Personen können zu ordentlichen Zivildienstleistungen in einer Zi vilschutzorganisation verpflichtet werden (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 revZDG), sofern ein aus gewiesener Unterbestand nicht mit den Mitteln des Zivilschutzes, insbesondere der in terkantonalen Einteilung von Schutzdienstpflichtigen, ausgeglichen werden kann (Art. 36a Abs. 1 revBZG).
Können Unterbestände nicht mittels interkantonaler Einteilungen ausgeglichen wer den, meldet das BABS dem ZIVI die verbleibenden Unterbestände.
Das ZIVI meldet dem BABS unter Angabe von Beruf bzw. Ausbildung, Wohnort, Spra che und den verbleibenden Diensttagen die neu zum Zivildienst zugelassenen Perso nen. Das BABS wählt die betroffenen Personen anhand dieser Kriterien aus. Wie bei Schutzdienstpflichtigen legt das BABS bei den ausgewählten Zivildienstpflichtigen die Zuteilung zu einer Funktion sowie Ort und Zeitpunkt der Grundausbildung fest.
Das Aufgebot zur Grundausbildung erfolgt gestützt auf die Mitteilung des BABS durch das ZIVI. Die Einzelheiten, insbesondere Antrittsort und -zeit, teilt die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons der zivildienstpflichtigen Person spätestens sechs Wo chen vor Beginn der Zivildienstleistung mit (Art. 22 Abs. 2bisrevZDG).
4. Kapitel (Art. 33)
Aufgrund der Aufhebung von Artikel 35 Absatz 4 rev BZG wird Kapitel 4 «Schutzdienst pflichtige zur Erfüllung von Bundesaufgaben» gestrichen.
Art. 35 Abs. 2