Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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der Abgabebefreiung der Zivilschutzorganisation pro geleisteten Diensttag Einnahmen von ca. 21 Franken. Eine verlässliche Schätzung, wie viele Zivildiensttage künftig in den Zivilschutzorganisationen geleistet werden, ist zum heutigen Zeitpunkt schwierig. Die Zahlen werden pro Kanton und pro Jahr stark variieren. Zudem wird behördenintern der Vollzugsaufwand beim Datenaustausch zwischen Zivilschutz und Zivildienst zuneh men, da für die Einsätze in ZSO vom bisherigen Prinzip der eigenverantwortlich orga nisierten Zivildienstleistungen abgewichen werden muss. Der entsprechende Zusatz aufwand kann behördenintern aufgefangen werden. Dies schliesst den Administrati onsaufwand der Kantone bzw. ZSO, der durch die Koordination mit dem ZIVI für die Planung der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen steigen wird, ein. Die Kosten können im Rahmen der bestehenden Budgets getragen werden.
2.2.2 Personelle Auswirkungen
Die Umsetzung der Vorlage führt zu keinem zusätzlichen Stellenbedarf in der Bundes verwaltung. Allerdings fällt der administrative Aufwand für die Registrierung der ZSO als Einsatzbetriebe des Zivildiensts kurzzeitig ins Gewicht, während der Aufwand für die jährliche Einsatzpflichtkontrolle langfristig zunehmen wird. Diesen Entwicklungen soll anderweitig mit Effizienzsteigerung oder mit Projekten im Rahmen der Digitalen Transformation entgegengewirkt werden.
Bei den Kantonen dürfte die administrative Integration von zivildienstpflichtigen Perso nen in den Zivilschutz zumindest am Anfang zu einem gewissen Zusatzaufwand füh ren. Ziel ist, durch die Schaffung einer digitalen Schnittstelle zwischen dem PISA und dem automatisierten Informationssystem des Zivildienstes (Art. 80 Abs. 1 des Zivil dienstgesetzes [ZDG; SR 824.0] bzw. Art. 2 der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystems des Zivildienstes [SR 824.095]) die adminis trativen Abläufe für die Verwaltung der zivildienstpflichtigen Personen soweit als mög lich an diejenigen der Zivilschutzangehörigen anzugleichen und so den administrativen Zusatzaufwand auf ein Minimum zu reduzieren. Der Vollzug des Zivildienstes wird be reits heute im Wesentlichen digital abgewickelt, die neuen Abläufe sollten sich daher rasch einspielen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Zivilschutzverordnung vom 11. November 2020
Art. 1 Abs. 2 Bst. bbis
Aufgrund der verabschiedeten Änderung des ZDG und der darin enthaltenen Verpflich tung von Zivildienstpflichtigen, einen Teil ihres Dienstes in einer Zivilschutzorganisation zu erbringen, wird der Gegenstand erweitert.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c
Artikel 12 Absatz 1 wird präzisiert. Absatz 1 Buchstaben a und d bleiben unverändert.