Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

bereits aufgebotenen Zivildiensteinsatzes fallen. Der ursprüngliche Einsatz läuft unbe sehen von der Umteilung weiter, wenn nach der Leistung des neuen Einsatzes der Zeitraum des ursprünglichen Einsatzes noch nicht verstrichen sein wird und somit noch Diensttage im ursprünglichen Einsatzbetrieb geleistet werden können. Ziel soll sein, dass die zivildienstpflichtige Person durch die Umteilung nicht mit unzumutbaren Nach teilen in Bezug auf die erstellte Einsatzplanung konfrontiert ist, etwa indem sie deutlich weniger Diensttage leisten kann, als ursprünglich angeordnet war. Die vorgeschlage nen Formulierungen der Absätze 1 und des neuen Absatzes 1bissetzen dies um. Im Idealfall leistet die von der Umteilung betroffene Person also alle im ursprünglichen Zeitraum vorgesehenen Diensttage zunächst im ursprünglichen, dann im neuen und in der Folge eventuell nochmals im ursprünglichen Einsatzbetrieb. Angerechnet werden dann die im jeweiligen Einsatzbetrieb geleisteten Diensttage. Ein Abbruch des ur sprünglich laufenden Einsatzes ist somit wohl nur ausnahmsweise erforderlich; für die Verständigung mit dem Einsatzbetrieb und für den allfällig notwendigen Einsatzab bruch wird die bisherige Regelung gemäss Absatz 7 nicht mehr gebraucht. Es kommen die Regeln zur Anwendung, die in Artikel 43 ZDV vorgesehen sind.

Art. 43 Abs. 2bis

Diese neue Regel zum Abbruch von laufenden Zivildiensteinsätzen infolge eines Auf gebots zu einem Einsatz in einer Zivilschutzorganisation nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG ist erforderlich, weil hier das Aufgebot durch die zuständige Zivilschutzorgani sation nach kantonalem Verfahren erstellt wird – und nicht durch das ZIVI im Rahmen einer Umteilungsverfügung nach Artikel 40b ZDV.

Art. 46 Abs. 4 Bst. d

Bei längstens 10 Diensttage dauernden Einsätzen nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG – zu denen die zuständige Zivilschutzorganisation nach dem kantonalen Ver fahren aufbietet – soll der Dienstverschiebungsgrund nach Artikel 46 Absatz 3 Buch stabe d nicht greifen: Gesundheitliche Probleme sollen bei der sanitarischen Eintritts musterung gemeldet werden (vgl. Art. 18a Abs. 1 Bst. b ZDV). Der Katalog der Ableh nungsgründe wird entsprechend erweitert. Im Fall von kurzen Einsätzen werden zudem wohl nur sehr selten ausreichend gewichtige Gründe für die Gutheissung eines Ver schiebungsgesuchs aufgrund Arbeitsplatzverlustgefahr bestehen. Dies muss aber auf der Stufe der Rechtsanwendung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berück sichtigt werden – mit dem Ergebnis, dass dort vermutlich nur selten ein Gesuch erfolg reich sein wird.

Art. 53 Abs. 1 Bst. e und Abs. 6

Absatz 1 Buchstabe e: Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt (Art. 56 Abs. 1 Bst. f), sollen neu prinzipiell nicht mehr angerechnet werden, auch dann nicht, wenn die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist.

Absatz 6: Die neue Bestimmung betreffend die Anrechnung von Diensttagen, die in Zivilschutzorganisationen geleistet werden, ist der Regel von Artikel 41 des revBZG