Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 28 Entscheid

Die Bestimmung wird totalrevidiert: Absatz 1 stellt klar, dass der Zulassungsentscheid die zu leistenden Diensttage enthält. Absatz 2 regelt, wann eine separate Verfügung ergeht: Wenn zwar die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind, aber bekannt ist, dass die Angaben in PISA noch zu aktualisieren sind. Dass diese administrativen Arbeiten seitens Armee zuweilen längere Zeit in Anspruch nehmen, darf nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung des Zulassungsentscheids führen (Bst. a). Der Zeitpunkt der Grundausbildung für Personen, die Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisatio nen erbringen müssen, ist erst im Rahmen der Funktionszuteilung durch die Rekrutie rungsoffizierin oder den Rekrutierungsoffizier Zivilschutz festzulegen. Diese Verpflich tung und der Zeitpunkt der Grundausbildung in Verfügungsform ist erforderlich, damit die zivildienstpflichtige Person die pflichtgemässe Planung ihrer Zivildiensteinsätze an die Hand nehmen kann. Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe b kann nur inner halb von drei Monaten, nachdem der Zulassungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, verfügt werden (Abs. 3).

Der bisherige (einzige) Absatz von Artikel 28 betreffend die Möglichkeit des ZIVI zur Unterzeichnung seiner Entscheide «mit maschinengefertigten Unterschriften» ist mit den Bestimmungen über die Eröffnung von Verfügungen nach der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) nicht vereinbar und soll ersatzlos aufgehoben werden (vgl. auch Art. 109 Abs. 2 ZDV).

Art. 31a Sachüberschrift und Abs. 1

Die Aufzählung der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Pflicht zur Einsatz suche und -absprache vorbehalten bleiben, wird um den neuen Artikel 8cbisZDV er gänzt, weil für Einsätze in Zivilschutzorganisationen keine Einsatzvereinbarung abge schlossen werden muss (Art. 19a Abs. 4 revZDG). Entsprechend wird auch der Artikel verweis zur Sachüberschrift aktualisiert.

Art. 35 Abs. 1 und 2

Die neue Verpflichtung zur Erbringung von Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisa tionen zusätzlich zur Pflicht, mit herkömmlichen Einsatzbetrieben vereinbarte Einsätze zu leisten, setzt Kenntnis der behördlich geplanten Dienste voraus. Einerseits müssen die zivildienstpflichtigen Personen wissen, wann Zivildiensteinsätze in herkömmlichen Einsatzbetrieben nicht mit Ausbildungsdiensten im Zivilschutz vereinbar sind (vgl. Abs. 1). Über diese Informationen muss auch das ZIVI verfügen, wenn es prüft, ob es eine Einsatzvereinbarung genehmigen kann. Das zentrale Instrument zur Koordination und Durchsetzung der Zivildienstpflichten bildet dabei die Dienstvoranzeige. Nur wenn diese rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wird, lässt sich die gesetzlich verlangte Abfolge der Zivildiensteinsätze realisieren. Absatz 1 stellt mit einer Ergänzung (neuer Buch stabe b) klar, dass die zivildienstpflichtige Person die behördlichen Angaben beachten muss. Plant sie entgegen den in Absatz 1 genannten Bedingungen, wird das ZIVI die Genehmigung einer Einsatzvereinbarung verweigern müssen (vgl. Abs. 2). Umgekehrt gilt das Prinzip des Vertrauensschutzes, wenn einmal kommunizierte Termine unver mittelt geändert werden und der mit Absatz 1 konformen Planung der zivildienstpflich