Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

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3.4 Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informa tionssysteme im VBS

Die Anhänge 1a und 2 werden um die Personendaten zivildienstpflichtiger Personen ergänzt, die im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erbringung von Zivildienst leistungen im Zivilschutz zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung in PISA und MEDISA be arbeitet werden dürfen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Da der Zivilschutz ein kantonales Instrument ist, hat die Verbesserung der Zivilschutz bestände in erster Linie Auswirkungen auf Stufe der Kantone. Betrifft eine Katastrophe oder Notlage mehrere Kantone oder die ganze Schweiz, kann auch der Bundesrat Schutzdienstpflichtige aufbieten, so wie dies zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie erfolgt ist. Gerade bei solchen Grossereignissen sind die verbesserte Leistungsfähig keit und Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes durch ausreichende Bestände zentral.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Für die Kantone sind ausreichende Bestände im Zivilschutz zentral. Nur so kann si chergestellt werden, dass der Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes den erteil ten Leistungsauftrag und die ihm zugewiesenen Aufgaben zugunsten der Kantone und Gemeinden erfüllen kann. Die Vorlage trägt zur Verbesserung der Zivilschutzbestände bei.

Die Vorlage setzt einen Teil der BZG-Revision um und führt zu keinen zusätzlichen Kosten. Die Vorlage führt zu keinem zusätzlichen Stellenbedarf in der Bundesverwal tung.

Der grösste Teil der im Zivildienst geleisteten Diensttage kommt direkt oder indirekt den Kantonen und Gemeinden zugute, da die Tätigkeitsbereiche des Zivildienstes (vgl. Katalog in Art. 4 Abs. 1 ZDG) weitgehend kantonale Zuständigkeitsbereiche betreffen. Mit der Verpflichtung von zivildienstpflichtigen Personen zu Einsätzen im Zivilschutz eines Kantons mit Unterbestand zugunsten des Tätigkeitsbereichs «Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereig nissen» werden weniger Diensttage in den anderen Tätigkeitsbereichen des Katalogs von Artikel 4 Absatz 1 ZDG geleistet werden können.

Bei den Kantonen dürfte die administrative Integration von zivildienstpflichtigen Perso nen in den Zivilschutz zumindest am Anfang zu einem gewissen Zusatzaufwand füh ren.