Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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und den kantonalen Notfalltreffpunkten betreffen die vorliegende Verordnungsrevision nicht.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die Änderung des BZG sieht Massnahmen zur Verbesserung der Bestände im Zivil schutz vor. Die Schutzdienstpflicht soll ausgeweitet werden, zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Zivildienstpflichtige zu verpflichten, Zivildienst im Zivilschutz zu leisten. Weitere Massnahmen dienen der besseren Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Die BZG-Revision wurde am 21. März 2025 vom Parlament verabschiedet.
Mit der vorliegenden Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11) werden die für die Umsetzung des revBZG2 erforderlichen Ausführungsbestimmungen geschaffen. Zahlreiche Vorgaben dazu finden sich bereits in der Botschaft zum BZG. Dies betrifft die Festlegung von Ist- und Soll-Bestand (Botschaft, S. 23; bestehende Praxis), die interkantonale Zuteilung von Zivilschutzangehörigen (bestehende Praxis), die Ver pflichtung von Zivildienstpflichtigen für Zivilschutzorganisationen (Botschaft, insb. S. 23 ff.), das Aufgebot (Botschaft, S. 25), das Absolvieren der Grundausbildung durch Zivildienstpflichtige (Botschaft, S. 25 f.) und Dienstleistungen von Zivildienst pflichtigen in Zivilschutzorganisationen (Botschaft, S. 28 ff. Der Spielraum für die ZSV-Revision ist daher verhältnismässig klein und betrifft zu einem grossen Teil organisa torische und administrative Regelungen.
Die Vorlage setzt insbesondere die im BZG vorgesehenen Massnahmen für die Ver pflichtung von Zivildienstpflichtigen, einen Teil ihres Zivildienstes im Zivilschutz zu leis ten, um und enthält Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Soll-Bestandes und zum Ausgleich eines Unterbestandes. In der Vorlage werden das Verfahren des Einsatzes sowie die Rechte und Pflichten von zivildienstpflichtigen Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienst leisten, geregelt.
Die Vorlage enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Grundausbildung und eine mar ginale Änderung im Bereich Funktionen und Grade im Zivilschutz.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
2.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage setzt einen Teil der BZG-Revision um und führt zu keinen zusätzlichen Kosten. Ein allfälliger administrativer Zusatzaufwand kann behördenintern aufgefangen werden.
Erbringen zivildienstpflichtige Personen ihre Dienstleistungen in einer Zivilschutzorga nisation und nicht in einem herkömmlichen Einsatzbetrieb, entgehen dem Bund wegen
2 Die Änderung des BZG sind vom Parlament verabschiedet, jedoch noch nicht in Kraft (geplantes Inkrafttreten Vorlage A auf 1.1.2027, Vorlage B auf 1.1.2026)