Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

blierte Prüfprogramm an und entscheiden direkt, ob die zivildienstpflichtige Person fä hig ist, die konkret aufgebotene Dienstleistung in einer Zivilschutzorganisation zu er bringen.

Absatz 1 legt – analog Artikel 10 ZSV – fest, in welchen Konstellationen die Untersu chungen durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt des Zivilschutzes stattfin den (Bst. a–c). Die Absätze 2–4 regeln – analog Artikel 11 ZSV – die Modalitäten der Untersuchung. Kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt aufgrund der Unter lagen nicht über die Fähigkeit zur Zivildienstleistung in der Zivilschutzorganisation ent scheiden, so wird die betreffende Person von der für den Dienstanlass verantwortlichen Stelle zur Untersuchung aufgeboten. Für den Dienstanlass verantwortlich ist in der Re gel die betreffende Zivilschutzorganisation oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons. Diese kann die zivildienstpflichtige Person auch anweisen, sich für ärztliche Untersuchungen zur Verfügung zu halten. Absatz 5 regelt sodann die vertrau ensärztlichen Entscheide mit den entsprechenden Rechtsfolgen (Bst. a–d).

Das ZIVI wird über diesen Entscheid informiert (Absatz 6) und kann in der Folge die Diensttage abrechnen.

Ergibt die vertrauensärztliche Untersuchung, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung in Zivilschutzorganisationen generell in Frage steht – was bei schutzdienstpflichtigen Per sonen jeweils zur Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit führt (vgl. Art. 8 ZSV) – , veranlasst das ZIVI gestützt auf die vertrauensärztlich gemeldeten Berichte und ärzt lichen Dokumente (vgl. Abs. 7) seinerseits die in Artikel 18 vorgesehenen vertrauens ärztlichen Untersuchungen zur Abklärung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit, der ge sundheitlichen Beeinträchtigung und der Vereinbarkeit der Beeinträchtigung mit den in herkömmlichen Einsatzbetrieben vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten.

Art. 26a Einführungstag des ZIVI

Der am Einführungstag zu vermittelnde Inhalt wird auf die rechtlichen Grundlagen der Zulassung fokussiert, damit die gesuchstellende Person sich angemessen über die Re geln des Zivildienstes informieren und sich sorgfältig überlegen kann, ob der Wechsel in den Zivildienst mit ihrer beruflichen und privaten Lebensplanung vereinbar ist (Abs. 1). Insbesondere die Verpflichtung zu Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen (Abs. 2) stellt erhöhte Anforderungen an die Vereinbarkeit der Zivildienstpflicht mit den beruflichen und privaten Verpflichtungen. Deshalb muss der gesuchstellenden Person aufgezeigt werden, wann die Grundausbildung und wann die nachfolgenden Ausbil dungsdienste in Zivilschutzorganisationen im Regelfall zu absolvieren sind und was dies für die eigenverantwortliche Einsatzsuche (vgl. Art. 31a Abs. 1 ZDV) bedeutet. In Absatz 3 wird der Anspruch auf die kostenlose Reise an den Einführungstag präzisiert, womit auch der Bezug von elektronischen Tickets möglich ist.

Art. 27 Absatz 1

Die Änderung betrifft die Präzisierung der Bezeichnung des Personalinformationssys tems der Armee und des Zivilschutzes (PISA), wie sie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV, SR 510.911) verwendet wird. In der bisher verwendeten Bezeichnung fehlte «und des Zivilschutzes».