Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Ressourcen bei den involvierten Stellen und Behörden und stehen einem raschen Auf bieten der zivildienstpflichtigen Personen in den Katastrophen- und Notlageneinsatz entgegen. Die Anerkennungsregeln des bisherigen Artikels 87 ZDV fliessen insofern ein, als sie die Sicherheit und die im ZDG vorgesehenen Leistungen zugunsten der zivildienstpflichtigen Personen gewährleisten und einer pragmatischen Anerkennung nicht entgegenstehen.
Art. 89 Sachüberschrift sowie Abs. 2, 2bis
Der neue Absatz 2 regelt den Inhalt des Anerkennungsentscheides für Institutionen, die zivildienstleistende Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen ein setzen wollen und ein Gesuch nach dem neuen Artikel 87b ZDV eingereicht haben. Mit diesen neuen Bestimmungen werden die bisherigen Absätze 2 und 2bisobsolet.
Art. 92 Abs. 1bis
Der neue Absatz 1bisenthält pragmatische Regeln, um im Katastrophen- und Notlagen fall Zivildiensteinsätze in bestehenden Einsatzbetrieben durchführen zu können, ohne dass vorgängig die Anerkennung angepasst werden muss.
8a. Kapitel: Registrierung von Zivilschutzorganisationen und Ausbildungszentren des Zivilschutzes und Artikelverweis
Zivilschutzorganisationen und Ausbildungszentren des Zivilschutzes gelten von Geset zes wegen als Einsatzbetriebe des Zivildienstes (Art. 41 Abs. 3 revZDG). Gleichwohl muss das ZIVI diese administrativ erfassen, wozu die Meldung der Stammdaten erfor derlich ist.
Art. 96 Sachüberschrift
Der Artikelverweis wird aufgrund der revidierten Bestimmungen des ZDG präzisiert.
Art. 109 Abs. 2
Der bisherige Absatz 2, wonach das ZIVI seine «Verfügungen mit maschinell ausge fertigten Unterschriften versehen kann», ist mit den Bestimmungen über die Eröffnung von Verfügungen nach der VeÜ-VwV nicht vereinbar und soll ersatzlos aufgehoben werden (vgl. auch Art. 28 ZDV).
Art. 114 und 115
Diese Übergangsbestimmungen können aufgehoben werden, weil es für sie keinen An wendungsbereich mehr gibt.
3.3 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Datenbearbeitung im automati sierten Informationssystem des Zivildiensts
Art. 4 Bst. b und cbisund 5 Bst. fbis