Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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nachempfunden, wonach Schutzdienstleistenden bei der Berechnung der Wehrpflich tersatzabgabe sämtliche im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleisteten Schutzdienst tage angerechnet werden, die nach Zivilschutzrecht (vgl. Art. 26 und 27 ZSV) besoldet sind.
Art. 54 Abs. 4
Die neue Bestimmung betreffend die Handhabung von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall, die in den Zeitraum eines Aufgebots zu einer Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation fallen, trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleistete Schutzdiensttage nach Artikel 41 des revBZG bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nur angerechnet werden, wenn sie besoldet sind. Die Abwesenheitstage, die nach der Entlassung aus der Schutzdienstleistung in den Zeitraum des ursprünglich aufgebotenen Diensts fallen, werden nach den Regeln der ZSV nicht mehr besoldet und deshalb auch nicht angerechnet. Der vorgeschlagene Artikel 54 Absatz 4 ZDV ist dieser für Schutzdienstleistungen massgebenden Regel nachempfunden.
Art. 56 Abs. 3
Die neue Bestimmung betreffend die Nichtanrechnung von Diensttagen trägt dem Um stand Rechnung, dass Schutzdiensttage nach Artikel 41 BZG bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nur angerechnet werden, wenn sie besoldet sind. So werden gemäss Artikel 26 ZSV Dienstleistungen von unter acht Stunden, Krankheitstage (wenn es sich nicht um den Entlassungstag handelt), Urlaub (ausser Anreise- und Abreise tag), sowie nicht soldberechtigte Wochenendtage nicht angerechnet. Der vorgeschla gene Artikel 56 Absatz 3 ZDV ist dieser für Schutzdienstleistungen massgebenden Re gel nachempfunden.
Art. 72 Abs. 6
Auch wenn die Mindestdauer von 180 Tagen als Voraussetzung für einen Ferienan spruch nach Artikel 72 Absatz 1 ZDV kaum je erreicht werden dürfte, wenn Zivildienst leistungen allein in einer Zivilschutzorganisation erbracht werden, wird mit Blick auf Absatz 4 mit dem neuen Absatz 6 klargestellt, dass Zivildienstleistende im Zivilschutz keine Ferien beziehen dürfen. Es sind insbesondere folgende Situationen denkbar, in denen sicherzustellen ist, dass die in der Regel verhältnismässig kurze Zivildienstleis tung in der Zivilschutzorganisation nicht durch Ferienabwesenheiten eingeschränkt wird: Durch die Verkettung einer Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation mit einem Einsatz in einem herkömmlichen Einsatzbetrieb könnte ab einer Gesamtdauer von 180 Diensttagen ein Ferienanspruch entstehen, der gemäss Artikel 72 Absatz 4 ZDV anteilmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb zu beziehen wäre. Gleiches gilt für Einsätze in einem herkömmlichen Einsatzbetrieb, wenn aufgrund der Dauer ein Feri enanspruch besteht und eine Umteilung zu einer Zivildienstleistung in einer Zivilschutz organisation erfolgt.
Art. 75 Abs. 1 Bst. a, 3 und 5
In Absatz 1 wird der Ausdruck «Aufenthaltsort» durch den geläufigeren «Wochenauf enthalt» ersetzt.