Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/87: Änderung der Zivilschutzverordnung (inklusive der Änderung der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS) · 21 Seiten
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Die Grundausbildung, Zusatzausbildung oder Kaderausbildung gilt für Schutzdienst pflichtige als absolviert, wenn diese die im Ausbildungsprogramm festgelegte Ausbil dung zu 90 Prozent besucht haben. Dies gilt auch für Personen, die Zivildienstleistun gen in einer Zivilschutzorganisation erbringen. Artikel 35 wird daher um einen entspre chenden zweiten Absatz ergänzt.
Art. 40 Abs. 2
Die Regelung, wonach Schutzdienstpflichtige für Ausbildungsdienste nach der Grund ausbildung sowie für Einsätze nur aufgeboten werden dürfen, wenn sie mindestens die Grundausbildung nach Artikel 49 BZG absolviert haben, gilt auch für Zivildienstpflich tige, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen. Artikel 40 wird daher um einen entsprechenden zweiten Absatz ergänzt.
Art. 61a Ziele und Inhalte der Zivilschutzausbildung
In Umsetzung von Artikel 54 Absatz 5 revBZG wird festgelegt, dass das BABS in Zu sammenarbeit mit den Kantonen die Ziele und Inhalte der Zivilschutzausbildung defi niert. Dies umfasst den Lehrplan und die dazugehörigen Kursdokumentationen, die ge meinsam mit den Kantonen festgelegt werden. Darin werden auch die Kernkompeten zen sowie ergänzende Kompetenzen festgelegt. Kernkompetenzen sind durch die Kan tone zwingend zu vermitteln. Ergänzende Kompetenzen können nach Ermessen der Kantone vermittelt werden.
Art. 64a Verkürzte Grundausbildung bei freiwilligem Schutzdienst
Leistet eine Person freiwillig Schutzdienst oder hat sie bereits die Rekrutenschule ab solviert, so kann der Kanton bestimmen, ob und welche Teile der Grundausbildung sie absolvieren muss (Art. 49 Abs. 4 Satz 1 revBZG). Mit der vorliegenden Bestimmung wird festgelegt, in welchen Fällen Ausbildungen als der Grundausbildung gleichwertig gelten. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen im Rahmen des Militärdienstes oder der beruflichen oder zivilen Tätigkeit (bei Partnerorganisationen oder im Bereich der psy chologischen Nothilfe wie Psychologie oder Seelsorge) bereits eine Ausbildung absol viert wurde, die in Teilen oder als Ganzes der jeweiligen Grundausbildung im Schutz dienst entspricht. Dadurch soll vermieden werden, dass die gleiche Ausbildung oder Teile davon zwingend ein zweites Mal absolviert werden müssen.
Anhang 1
Die Soldansätze im Zivilschutz richten sich gemäss Artikel 27 Absatz 1 ZSV nach den Soldansätzen der Armee.
Die Aufgaben der Funktion «Feldweibel» im Zivilschutz entsprechen denjenigen eines «Hauptfeldweibels» in der Armee. Der Grad für die Funktion «Feldweibel» soll deshalb angepasst werden, damit der Sold eines Feldweibels der wahrgenommenen Funktion entspricht.
3.2 Zivildienstverordnung vom 11. September 1996
Art. 4 Abs. 4 Bst. b und d