Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
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den VVG-Bereich Transparenzvorschriften im VAG betreffend die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe einzuführen, da so Umgehungsversuche hinsichtlich der für den KVG-Bereich festzusetzenden Höchstentschädigungen unterbunden werden könnten.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Vorentwurf der Kommission
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a E-KVAG
Diese Bestimmung verpflichtet die KVG-Versicherer, in ihrem Geschäftsbericht für jedes Mitglied des Verwaltungsrats einzeln den Gesamtbetrag seiner Entschädigungen sowie seinen Beschäftigungsgrad zu veröffentlichen. Der Name des Mitglieds muss neu genannt werden. Diese Regelung entspricht Artikel 21 KVAG in der ursprünglichen Fassung des Bundesrates. Dieser vertritt die Ansicht, dass es bei einer Sozialversicherung, der die Versicherten beitreten müssen, völliger Transparenz bedarf.
Die Ausweitung der zu publizierenden Angaben im Vergleich zum geltenden Recht stellt sicher, dass die Einhaltung der gemäss der Vorlage vom Bundesrat festzusetzenden Höchstentschädigungen überprüft werden kann.
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b E-KVAG
Die Regelung gemäss Buchstabe b betrifft die Angaben zu den Entschädigungen der Geschäftsleitungsmitglieder und entspricht ansonsten der soeben dargelegten Regelung nach Buchstabe a (vgl. dazu oben).
Artikel 21 Absatz 4 E-KVAG
Im Absatz 4 werden unter den Buchstaben a–g diverse Entschädigungsarten aufgelistet, welche allesamt unter den Begriff der Entschädigungen nach Absatz 2 zu subsumieren sind. Neben den Löhnen, Honoraren, Bonifikationen, Gutschriften, Leistungen für zusätzliche Arbeiten, Nebenleistungen sowie den Antritts- und Abgangsentschädigungen werden dabei auch die Arbeitgeberbeiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge explizit erwähnt. Der Katalog ist jedoch nicht abschliessend, so dass neben den unter den Buchstaben a–g aufgelisteten Entschädigungsarten auch andere Leistungen als Entschädigung im Sinne von Absatz 2 gelten können.
Artikel 21a E-KVAG
Absatz 1: In Absatz 1 wird die Kompetenz, Höchstentschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer festzulegen, an den Bundesrat delegiert. Die konkreten Modalitäten zur Ermittlung der erwähnten Höchstbeträge sind dementsprechend auf Verordnungsstufe – in der KVAV – zu regeln (vgl. dazu oben, Ziff. 3.3).