Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz des Bundes, Vorschriften über die Krankenversicherung zu erlassen, ergibt sich aus Artikel 117 Absatz 1 BV.
Artikel 27 Absatz 1 der BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der BV vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV).
Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 aus, dass sich Krankenversicherer, die im Bereich der OKP als Sozialversicherungsträger fungieren (vgl. Art. 117 BV), im Anwendungsbereich zwingender gesetzlicher Regeln nicht auf die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 und 94 BV) berufen können. Nach der Rechtsprechung sei die Sozialversicherung der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen (E. 3.4).
Dem soeben Ausgeführten zufolge erweist sich die Vorlage als verfassungsmässig.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz kompatibel. Die Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit29, aus dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)30 sowie aus dem Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland31 werden nicht tangiert.
6.3 Erlassform
Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV, da sie die Rechte und Pflichten von juristischen Personen betrifft. Sie ist deshalb in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen, das dem fakultativen Referendum unterstellt ist.