Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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Bei der Festsetzung der Höchstentschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe sind gemäss Artikel 21a Absatz 1 E-KVAG sowohl der Versichertenbestand des KVG-Versicherers als auch seine durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person zu berücksichtigen.

Der Versichertenbestand ist regelmässig – z.B. durch Wohnsitzwechsel, Geburten oder Todesfälle – unterjährigen Schwankungen unterworfen, so dass auf den durchschnittlichen Versichertenbestand pro Jahr abzustellen ist17. Als Referenzjahr muss ein mindestens zwei Jahre zurückliegendes Kalenderjahr dienen, da ansonsten die Höchstentschädigung unter Umständen nicht rechtzeitig ermittelt werden kann18. Das Abstellen auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum kann zu Verzerrungen führen, so beispielsweise bei einem starken Anstieg oder Rückgang des Versichertenbestandes von einem Jahr zum Folgejahr. Um solche Verzerrungen zu eliminieren, müsste auf Schätzungen abgestellt und später entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Ein solches Vorgehen würde jedoch die Praktikabilität der hier relevanten Festsetzung von Höchstentschädigungen zu stark beeinträchtigen.

Zu den durchschnittlichen Gesamtkosten der KVG-Versicherer gehören auch die von diesen an die versicherten Personen erbrachten Leistungen. Zur Ermittlung der Gesamtkosten ist auf die Summe der Aufwandkonten gemäss den Ziffern 4 und 5 des Kontenrahmens im Anhang zur Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung vom 25. November 201519 abzustellen. Für die Anzahl der versicherten Personen ist wiederum der durchschnittliche Versichertenbestand im entsprechenden Jahr (vgl. dazu oben) massgebend20.

Als Referenzjahr muss auch hier ein mindestens zwei Jahre zurückliegendes Kalenderjahr herangezogen werden. Wie schon im Zusammenhang mit dem Versichertenbestand ausgeführt wurde, kann dies zu Verzerrungen21 führen, was jedoch zugunsten der Praktikabilität in Kauf zu nehmen ist.

Die durchschnittlichen Verwaltungskosten pro versicherte Person wären hingegen weniger aussagekräftig hinsichtlich der Effizienz eines Versicherers. So würden sich

17Die Werte können im Internet abgerufen werden unter: https://www.bag.admin.ch/de/bi-

lanzen-und-betriebsrechnungen-krankenversicherer. Im Jahr 2023 reichte die Bandbreite dieses Parameters von 1 501 294 (höchster durchschnittlicher Versichertenbestand) bis zu einem Wert von 2570 (tiefster durchschnittlicher Versichertenbestand).

18Ein Abstellen auf das Vorjahr würde beispielsweise dazu führen, dass im Moment der

Rekrutierung eines Mitglieds der leitenden Organe im Juni 2025 für eine Anstellung per 1. Januar 2026 die Werte bezüglich des durchschnittlichen Versichertenbestandes im Jahr 2025 noch nicht verfügbar sind, und somit deren Auswirkung auf die Höchstentschädigung nicht feststeht. Demzufolge wäre es im Zeitpunkt der Rekrutierung noch offen, welcher Lohn mit der betreffenden Person überhaupt vereinbart werden dürfte.

19 SR 832.121.1

20 Im Jahr 2023 reichte die Bandbreite des Parameters «durchschnittliche Gesamtkosten des KVG-Versicherers pro versicherte Person» von 2731 Franken (höchste erreichte Wirtschaftlichkeit eines Versicherers) bis zum Tiefstwert (im Sinne der schlechtesten Wirtschaftlichkeit) von 4776 Franken. Die Gesamtkosten der KVG-Versicherer sowie ihre durchschnittlichen Versichertenbestände können im Internet abgerufen werden unter: https://www.bag.admin.ch/de/bilanzen-und-betriebsrechnungen-krankenversicherer.

21 Verzeichnet ein KVG-Versicherer beispielsweise für das Jahr 2025 einen hohen Zuwachs in seinem Versichertenbestand, so fallen die diesbezüglichen administrativen Aufwände bereits im Jahr 2024 an und werden auch dann verbucht.