Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
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3.2.6 Entschädigungsobergrenzen im Falle mehrerer Tätigkeitsbereiche des Versicherers
Die Höchstentschädigungen für die leitenden Organe beziehen sich gemäss der Vorlage ausschliesslich auf jene Bereiche der Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten (KVG-Bereiche). Entschädigungen, die beispielsweise für Bereiche ausgerichtet werden, welche Krankenzusatzversicherungen betreffen (VVG-Bereiche), sollen nicht tangiert werden.
3.3 Umsetzungsfragen
In den Verordnungsbestimmungen, welche gestützt auf Artikel 21a Absatz 1 E-KVAG erlassen werden müssen (vgl. dazu unten, Ziff. 4.1), ist festzuhalten, dass sich die Höchstentschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beziehen und sich im Falle einer Teilzeitanstellung entsprechend verringern. Zudem kann auf Verordnungsstufe der Entschädigungsbegriff bei Bedarf weiter geschärft werden.13
Bei der Festlegung der erwähnten Höchstentschädigungen orientiert sich der Bundesrat an Artikel 15 BPG und an der Lohntabelle der Bundesverwaltung (Art. 36 BPV).
In dieser ab dem 1. Januar 2025 geltenden Lohntabelle des EPA ist für die Lohnklassen 1 bis 38 jeweils ein Höchstbetrag in Franken (Bruttobezüge 100 Prozent) festgesetzt (z. B. 405 251 Franken in der Lohnklasse 38).14
Bei der Ermittlung der Höchstentschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe gemäss Artikel 21a Absatz 1 E-KVAG orientiert sich der Bundesrat am Maximalbetrag der Lohnklasse 38 (405 251 Franken pro Jahr) gemäss der aktuellen Lohntabelle des EPA.15 Dieser Betrag wird als absolute Höchstentschädigung definiert, die nur dann zulässig ist, wenn alle relevanten Parameter im jeweiligen Höchst- bzw. Bestbereich liegen (nämlich die Parameter «Versichertenbestand» sowie «durchschnittliche Gesamtkosten des KVG-Versicherers pro versicherte Person»; vgl. dazu auch unten, Ziff. 4.1).
3.4 Minderheitsanträge
3.4.1 Nichteintreten
Eine Minderheit (Silberschmidt, Aellen, de Courten, Hess Lorenz, Mettler, Rechsteiner Thomas, Sauter, Vietze) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Diese werde
13 Gemäss Artikel 57 KVAG vollzieht der Bundesrat dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
14 So sind beispielsweise Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Lohnklasse 38 eingereiht wie auch die Funktion Chef/Chefin der Armee. Lohnklasse 37 bildet die höchstmögliche Einstufung für Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren.
15 Durch ein Abstellen auf die jeweils gültige Lohntabelle des EPA wäre die Teuerung bereits berücksichtigt (vgl. dazu Ziff. 3.2.4 und Ziff. 4.1).