Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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beispielsweise die Unterlassung von Investitionen in die IT oder Einsparungen beim Personal für die Rechnungskontrolle positiv auf diesen Wert auswirken, was jedoch zu entsprechenden Fehlanreizen führen könnte.

Bei der Festlegung der Entschädigungsobergrenzen orientiert sich der Bundesrat an Artikel 15 BPG und an der Lohntabelle in Artikel 36 BPV. Die Höchstentschädigung darf nicht über dem Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse (Lohnklasse 38) liegen.

Aus Artikel 21a Absatz 1 E-KVAG geht auch hervor, dass sich die Höchstentschädigungen ausschliesslich auf jene Tätigkeiten des Versicherers beziehen, welche den KVG-Bereich betreffen. Ist beispielsweise eine Person im Falle einer Versicherungsgruppe für zwei Gruppenmitglieder als Geschäftsleitungsmitglied tätig, wobei eine Gesellschaft im KVG- und die andere im VVG-Bereich agiert, sind ihre die zuletzt genannte Gesellschaft betreffenden Entschädigungsbezüge für die Höchstentschädigungen nach Artikel 21a E-KVAG ohne Bedeutung. Gleiches gilt im Falle einer gemischten Kasse (vgl. dazu oben, Ziff. 3.4.2) für jene Entschädigungen, welche in Tätigkeiten ausserhalb des KVG-Bereichs gründen.22

Im Falle einer Verletzung von Vorschriften über die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe kann das BAG als zuständige Aufsichtsbehörde entsprechende aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen, d. h. sichernde Massnahmen nach Artikel 38 KVAG. Die Massnahmenliste in Artikel 38 Absatz 2 KVAG ist nicht abschliessend. Je nach Schwere und Häufigkeit des Verstosses kann das BAG zum Beispiel dem Verwaltungsorgan die Zuständigkeit für die Festlegung der Gehälter der Mitglieder der leitenden Organe entziehen, den KVG-Versicherer zur Rückerstattung des Entschädigungsteils, der die Obergrenze überschreitet, verpflichten oder das betreffende Mitglied des Leitungsorgans abberufen. Die Kommission hat darauf verzichtet, die Verletzung der Entschädigungsvorschriften in die im KVAG enthaltene Liste der strafbaren Übertretungen aufzunehmen (vgl. Art. 53 und 54 KVAG). Wer gegen Artikel 21a verstösst, muss demnach nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, es sei denn, sein Verhalten stellt einen anderen Verstoss im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 193723 dar.

Absatz 2: Absatz 2 statuiert, dass sich die dargelegten Höchstentschädigungen im Falle einer Versicherungsgruppe auf die Gesamtheit der Gruppenmitglieder beziehen. Als Versicherungsgruppe gilt eine Gruppe von zwei oder mehreren Unternehmen, die in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind und dabei eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind (Art. 2 KVAV). Durch die Regelung von Artikel 21a Absatz 2 E-KVAG soll eine Umgehung der vorgesehenen Entschädigungslimitierung durch Kumulation entsprechender Bezüge durch dieselbe Person von mehreren Gruppengesellschaften unterbunden werden.

22 Die Verwaltungskosten – wozu auch die Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe gehören – müssen bei gemischten Kassen nach den verschiedenen Versicherungsbereichen aufgeschlüsselt werden. Dabei muss die Kostenallokation verursachergerecht erfolgen, was mit den allgemeinen Grundsätzen und Leitprinzipien unter betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise sicherzustellen ist.

23 SR 311.0