Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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zu einem hohen administrativen Aufwand bei der Bundesverwaltung und den Versicherern führen. Da die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer lediglich 0,02 Prozent der Prämien ausmachten, bringe die Vorlage auch kein signifikantes Einsparpotenzial mit sich. Zudem würden alle anderen Akteure mit OKP-finanzierten Löhnen nicht tangiert, obwohl das Einsparpotenzial hier bedeutend höher ausfallen würde. Im Falle von Kürzungen der Entschädigungen für die leitenden Organe könnten entweder mehr finanzielle Mittel für Beraterhonorare ausgegeben oder beispielsweise zusätzliche Geschäftsleitungsmitglieder eingestellt werden. Auch könne eine versicherte Person, welche die Entschädigungen für die leitenden Organe ihres KVG-Versicherers als zu hoch empfinde, diesen wechseln, da die entsprechenden Zahlen öffentlich seien.

3.4.2 Sanktionen

Eine Minderheit (Weichelt, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Wyss) beantragt, die Verletzung der Entschädigungsvorschriften in die Liste der strafbaren Übertretungen aufzunehmen. Anderenfalls könnten bei Verstössen nur aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen werden. Dies erachtet die Minderheit als ungenügend, weshalb sie eine entsprechende Ergänzung der Vorlage der Kommission beantragt.

3.4.3 Verbot gemischter Kassen

Eine Minderheit (Meyer Mattea, Alijaj, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Prelicz-Huber, Rumy) beantragt, auch ein Verbot der gemischten Kassen einzuführen (vgl. dazu oben, Ziff. 2.3). Das Missbrauchspotenzial sei bei den gemischten Kassen insbesondere im Bereich der Entschädigungen hoch. Zudem sei es ursprünglich auch ein Vorschlag des Bundesrates gewesen, solche Kassen zu verbieten.

3.4.4 Einführung von Transparenzvorschriften im VVG- Bereich betreffend die Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe

Während im KVG-Bereich gestützt auf Artikel 21 KVAG bereits eine weitgehende Transparenz betreffend die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe besteht, welche durch die vorgeschlagene Änderung dieser Bestimmung noch ausgeweitet würde (vgl. dazu oben, Ziff. 3.1), bestehen bezüglich des VVG-Bereichs bisher keine solchen Transparenzvorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG)16. In der Öffentlichkeit werden deshalb die Gesamtentschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe häufig als einzig durch den KVG-Bereich finanzierte Beträge wahrgenommen. Eine Minderheit (Marti Samira, Alijaj, Crottaz, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Prelicz-Huber, Rumy) beantragt, zusätzlich für

16 SR 961.01