Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Sie untersteht daher nicht der Ausgabenbremse.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Bei der Überweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu überlassen.
Der Bund verfügt gestützt auf Artikel 117 BV über eine umfassende Regelungskompetenz im Bereich der Krankenversicherung, in welche auch die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen fallen. Diese bedürfen einer einheitlichen Regelung durch den Bund. Damit wird das Prinzip der Subsidiarität eingehalten. Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz wird durch die Vorlage nicht tangiert.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 21a Absatz 1 E-KVAG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer auf Verordnungsstufe Höchstentschädigungen festzulegen. Der Bundesrat hat bei dieser Festsetzung gewisse Leitlinien zu beachten, welche in den Absätzen 1–3 von Artikel 21a E-KVAG definiert werden (vgl. dazu oben, Ziff. 4.1).
Zudem erteilt Artikel 57 KVAG dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.