Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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schaffen, die Effizienz der KVG-Versicherer zu steigern und die Kosten im Gesundheitsbereich besser in den Griff zu bekommen.

Damit die mit diesem Entwurf eingeführten Obergrenzen eingehalten werden, sollen die Bestimmungen zur Transparenz der Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer verschärft werden. In Zukunft sollen die KVG-Versicherer dazu verpflichtet sein, die Entschädigungen und Beschäftigungsgrade aller Mitglieder ihrer leitenden Organe unter Nennung der Namen der einzelnen Mitglieder zu veröffentlichen.

2.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Massgebende Faktoren für die Höchstentschädigungen

Gemäss dem Text der Initiative wurde ursprünglich in Betracht gezogen, gegebenenfalls das Prämienniveau als einen der massgebenden Faktoren für die Entschädigungsobergrenzen zu berücksichtigen. Da sich die Merkmale der Versichertenkollektive (Wohnsitzkanton, Prämienregion, Alter, Franchise, Versicherungsmodell) sowohl zwischen den KVG-Versicherern als auch im Laufe der Zeit stark unterscheiden, erweisen sich der Vergleich des Prämienniveaus zwischen den KVG-Versicherern sowie die Feststellung, wie sich das Prämienniveau eines Versicherers entwickelt hat, als nicht praktikabel. Die Zusammensetzung des Versichertenkollektivs, auf die ein KVG-Versicherer nur einen geringen Einfluss hat, kann sich von Jahr zu Jahr stark verändern, insbesondere bei kleinen Versicherern. Überdies darf das BAG nach Artikel 16 Absatz 4 KVAG ohnehin nur kostendeckende Prämientarife genehmigen. Da die KVG-Versicherer bei ihren Prämien nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum haben, verzichtete die SGK-N stillschweigend auf dieses Kriterium.

Stattdessen beschloss die Kommission, die durchschnittlichen Gesamtkosten der KVG-Versicherer pro versicherte Person und den Versichertenbestand zu berücksichtigen. Das erste Kriterium hat zur Folge, dass die Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe eines KVG-Versicherers umso höher ausfallen können, je tiefer die durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person sind. Die leitenden Organe der KVG-Versicherer erhalten auf diese Weise einen Anreiz, ihre Kosten so tief wie möglich zu halten. Mit dem Kriterium des Versichertenbestands wird der höheren Verantwortung Rechnung getragen, die eine grosse Anzahl an Versicherten mit sich bringt.

Verbot gemischter Kassen und Transparenzvorschriften für die Krankenzusatzversicherungen

Die SGK-N befasste sich ebenfalls mit den gemischten Kassen, d. h. mit Versicherern, die unter einem einzigen Rechtsträger sowohl die OKP als auch Krankenzusatzversicherungen anbieten. Im Rahmen des Geschäfts 13.080 («KVG. Risikoausgleich; Trennung von Grund- und Zusatzversicherung») hatte der Bundesrat bereits ein Verbot von gemischten Kassen vorgeschlagen. Die Kammern traten jedoch im Jahr 2015 nicht auf diesen Entwurf ein. Dieser Beschluss wurde namentlich damit begründet, dass das Parlament in der Zwischenzeit mit der Schaffung des KVAG die Aufsicht