Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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über die KVG-Versicherer gestärkt hatte. Seit dem Inkrafttreten des KVAG per 1. Januar 2016 hat bei den gemischten Kassen die finanzielle Berichterstattung und die Prämiengestaltung für den KVG- und den VVG-Bereich separat zu erfolgen, sind die Verwaltungskosten nach den verschiedenen Versicherungsbereichen aufzuschlüsseln, ist die Kostenallokation verursachergerecht vorzunehmen und sind die Solvenz- und Reserveanforderungen getrennt zu betrachten. Zudem dürfen die gemischten Kassen auch im Bereich der Krankenzusatzversicherungen keinen Erwerbszweck verfolgen bzw. keine Gewinne ausschütten. Sie unterliegen im Endeffekt bereits strengeren Vorschriften als die separaten Rechtsträger. Die beiden zuständigen Aufsichtsbehörden – die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) und das BAG – stimmen sich miteinander ab. Im Jahr 2023 bestanden nur noch 9 kleine bis mittelgrosse KVG-Versicherer als gemischte Kassen, auf welche knapp vier Prozent der nach dem KVG versicherten Personen entfielen.8 Die SGK-N verzichtete darauf, ein Verbot von gemischten Kassen in ihren Vorentwurf aufzunehmen.

Zudem stellte sich die Frage, ob es sinnvoll wäre, Transparenzvorschriften für die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe betreffend den Bereich der Krankenzusatzversicherungen einzuführen. Es wäre denkbar gewesen, im VVG ein ähnliches Transparenzprinzip zu verankern, wie es in Artikel 21 KVAG für die OKP vorgesehen ist (vgl. Ziff. 2.1). Da eine solche Vorlage gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verstossen würde, verzichtete die SGK-N auf die Einführung der erwähnten Transparenzvorschriften.

Einführung einer Obergrenze für alle über die OKP finanzierten Entschädigungen

Die Kommission zog auch die Möglichkeit in Betracht, eine Obergrenze für alle über die OKP finanzierten Entschädigungen (Einkommen von Ärztinnen und Ärzten, Verwaltungsratsmitgliedern, Spitalkadern, Spitalgruppenkadern, Generaldirektionsmitgliedern von Einrichtungen mit einem erheblichen Umsatz zulasten der OKP) einzuführen. Die Bundesverwaltung prüfte im Auftrag der Kommission die rechtlichen Aspekte und die Umsetzbarkeit dieser Möglichkeit.

Die in der parlamentarischen Initiative 21.453 vorgeschlagene Obergrenze für alle über die OKP finanzierten Entschädigungen einzuführen, ist in erster Linie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Gemäss Artikel 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)9 erlässt der Bund Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. Je nach Umständen ermöglicht diese Verfassungsbestimmung dem Bund auch, Massnahmen vorzusehen, welche die Ziele der sozialen Krankenversicherung fördern und sich somit positiv auf die Effizienz des Gesundheitswesens und die Kostenentwicklung auswirken. In jedem Fall ist das Interesse an einer für die gesamte Bevölkerung finanziell tragbaren Krankenversicherung abzuwägen gegen die Gewährleistung der verfassungsmässigen Aufgabenteilung, wonach die Gesundheitsversorgung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Auch wenn die Krankenversicherungsgesetzgebung einen wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung und mithin auf die medizinische Grundversorgung in der

8 Auf der Grundlage des durchschnittlichen Versichertenbestands im Jahr 2023 (im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.bag.admin.ch/de/statistik-der-obligatorischen-krankenversicherung ).

9 SR 101