Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
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Da beide Kommissionen der Initiative Folge gegeben hatten, wurde die SGK-N damit beauftragt, einen Erlassentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative auszuarbeiten, und zog daher gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG)2 das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei, um Rechtsauskünfte zu erhalten.
Die SGK-N diskutierte am 11. April 2024 die Leitlinien des Vorentwurfs und stützte sich dabei auf Vorarbeiten des BAG. Bei dieser Gelegenheit beschloss sie unter anderem, dass die Höchstentschädigungen unter Berücksichtigung der Teuerung, des Versichertenbestands und gegebenenfalls des Prämienniveaus der KVG-Versicherer vom Bundesrat festzulegen sind. Sie beauftragte zudem das BAG zu prüfen, ob auch der Faktor der Wirtschaftlichkeit einbezogen werden sollte. Ausserdem befand die Kommission, dass sich der Bundesrat bei der Festlegung der Höchstentschädigungen auf das Bundespersonalgesetz vom 24 März 2000 (BPG)3 und namentlich auf die Lohntabelle der Bundesverwaltung stützen muss. Da ein Grossteil der Krankenversicherer sowohl im Bereich des KVG als auch im Bereich der Krankenzusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG)4 tätig ist, musste geklärt werden, auf welche Tätigkeitsbereiche sich die Höchstentschädigungen beziehen sollen. Die SGK-N beschloss, dass einzig die im KVG geregelten Tätigkeiten vom Entwurf betroffen sein sollen.
An ihrer Sitzung vom 18. Oktober 2024 trat die SGK-N mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung auf den vom BAG ausgearbeiteten Vorentwurf ein. Nachdem die Kommission stillschweigend auf das Prämienniveau als Kriterium für die Festsetzung der Höchstentschädigungen verzichtet hatte, beschloss sie stattdessen mit 15 zu 3 Stimmen bei 6 Enthaltungen, die durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person zu berücksichtigen. Sie sprach sich zudem jeweils mit 17 zu 7 Stimmen gegen ein Verbot gemischter Kassen – darunter sind Versicherer zu verstehen, die sowohl die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) als auch Krankenzusatzversicherungen unter einem einzigen Rechtsträger anbieten – und gegen die Einführung von Transparenzvorschriften betreffend die Entschädigungen für die Mitglieder leitenden Organe der Krankenzusatzversicherer aus. In der Gesamtabstimmung nahm die SGK-N ihren Vorentwurf mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung an. An ihrer Sitzung vom 22. Mai 2025 entschied die Kommission, auf den Vorentwurf zurückzukommen, und beschloss mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Bundesverwaltung zu beauftragen, die Möglichkeit einer Obergrenze für alle über die OKP finanzierten Entschädigungen zu prüfen. Da die Vernehmlassung deshalb verschoben werden musste, beschloss sie mit 21 zu 4 Stimmen, ihrem Rat zu beantragen, die Frist für die Behandlung der parlamentarischen Initiative zu verlängern. Der Nationalrat nahm diesen Antrag am 20. Juni 2025 ohne Gegenantrag an.
Die Kommission nahm am 27. August 2025 Kenntnis von den Abklärungen der Bundesverwaltung und beschloss mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf eine Erweiterung ihres Vorentwurfs zu verzichten und sich ausschliesslich auf die Entschädigungen der Mitglieder der Leitungsorgane von KVG-Versicherern zu konzentrieren.