Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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Versicherer die Mitglieder ihres Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2022 mit insgesamt 4,82 Millionen Franken.7 Zehn von ihnen zahlten in jenem Jahr über 220 000 Franken an ihre Verwaltungsräte aus. Der KVG-Versicherer, der die höchste Entschädigung auszahlte, überwies seinen Verwaltungsräten 573 000 Franken, wovon 145 000 Franken an das bestbezahlte Mitglied des Verwaltungsrates gingen. Die 33 KVG-Versicherer entschädigten ihre Geschäftsleitung im Jahr 2022 mit insgesamt rund 23 Millionen Franken. Elf dieser KVG-Versicherer zahlten mehr als 1 Million Franken aus. Die höchste Entschädigung einer Geschäftsleitung belief sich auf fast 2,3 Millionen Franken und diejenige an ein einzelnes Geschäftsleitungsmitglied auf 500 000 Franken. Diese Beträge betreffen ausschliesslich den Bereich des KVG. Die Mitglieder der leitenden Organe können ebenfalls für ihre Tätigkeit im Bereich der anderen Versicherungsarten entschädigt werden.

2.2 Handlungsbedarf und Ziele

Die SGK-N ist der Auffassung, dass in einem derart regulierten Bereich wie der OKP, in welchem der Leistungskatalog für alle KVG-Versicherer gleich ist, und eine Beitrittspflicht besteht, die Wirtschaftsfreiheit und die Prinzipien der Marktwirtschaft nicht vollumfänglich gelten. Ihrer Ansicht nach haben die derzeitigen Entschädigungen für gewisse Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer inakzeptable Höhen erreicht. Beispielsweise ist es nicht vertretbar, dass die Entschädigung für ein Mitglied eines leitenden Organs einer solchen Einrichtung höher ist als jene für ein Bundesratsmitglied. Angesichts der stetig steigenden Prämien sowie deren Auswirkungen auf die Finanzen der Haushalte und des Gemeinwesens sind solche Entschädigungen nicht hinnehmbar. Daher erachtet die Kommission die Begrenzung der Entschädigungen als gerechtfertigt und angebracht.

Die Höchstentschädigungen dürfen jedoch einzig für die Tätigkeiten im KVG-Bereich gelten. Die von den Versicherern angebotenen Leistungen im Bereich der Krankenzusatzversicherungen oder anderer Versicherungsarten unterliegen weder einer Beitrittspflicht noch einer starken Regulierung durch den Staat. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass in diesen Bereichen die Wirtschaftsfreiheit der Versicherer gewahrt werden muss und es folglich nicht angemessen ist, die Entschädigungen für die Mitglieder ihrer leitenden Organe zu begrenzen.

Durch eine Begrenzung der Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer erhofft sich die SGK-N, die Verwaltungskosten und damit das Prämienniveau zu senken. Obwohl die erwarteten Einsparungen einen geringen Prozentsatz des gesamten Prämienvolumens ausmachen, ist die Kommission der Ansicht, dass Handlungsbedarf gegeben ist, um die Kohärenz und die Glaubwürdigkeit der OKP zu gewährleisten sowie der grossen Sorge der Bevölkerung und des Gemeinwesens über die stetig steigenden Prämien zu begegnen. Indem die Höchstentschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe an die durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person gekoppelt werden, möchte die Kommission zudem Anreize

7 Die Daten stammen aus den Geschäfts- und Revisionsberichten der KVG-Versicherer (ohne Versicherer, welche ausschliesslich die Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG anbieten). Im Falle von Versicherer-Gruppen sind die Daten als aggregiert zu betrachten.