Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Ausweitung der Transparenz betreffend die Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer
Die Vorlage schafft eine rechtliche Grundlage zur Begrenzung der Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer (vgl. dazu eingehend unten, Ziff. 3.2). Damit die Einhaltung dieser Höchstentschädigungen überprüft werden kann, ist eine Ausweitung der bereits bestehenden Offenlegungspflichten (gemäss Art. 21 Abs. 2 KVAG; vgl. dazu oben, Ziff. 2.1) notwendig. Nach der Vorlage sind deshalb die Entschädigungsbeträge einzeln pro Mitglied anzugeben, wobei auch der jeweilige Beschäftigungsgrad der betreffenden Person auszuweisen ist. Der Name des Mitglieds muss genannt werden.
Für eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Entschädigungsobergrenzen muss auch sichergestellt werden, dass die von den KVG-Versicherern offenzulegenden Entschädigungen sämtliche Vergütungskomponenten enthalten. Dafür ist der Entschädigungsbegriff zu präzisieren. Dies wird dadurch erreicht, dass auch Arbeitgeberbeiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge sowie Nebenleistungen explizit erwähnt – und somit unter den Begriff der Entschädigungen subsumiert – werden.
3.2 Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, Höchstentschädigungen festzulegen
Die Vorlage schafft die rechtliche Grundlage zur Einführung von Obergrenzen für die Entschädigungen der leitenden Organe der KVG-Versicherer. Diese Maximalbeträge sind dabei nicht fix, sondern können in Abhängigkeit bestimmter Parameter variieren.
Die Kompetenz zur Festlegung der Höchstentschädigungen wird an den Bundesrat delegiert. Dieser hat die folgenden Parameter zu berücksichtigen: den Versichertenbestand des KVG-Versicherers (vgl. Ziff. 3.2.1), die durchschnittlichen Gesamtkosten des KVG-Versicherers pro versicherte Person (vgl. Ziff. 3.2.2), den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse für Bundespersonal (vgl. Ziff. 3.2.3) sowie die Teuerung (vgl. Ziff. 3.2.4).
3.2.1 Berücksichtigung des Versichertenbestandes des KVG-Versicherers
Die Höchstentschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe sollen nach Massgabe der Anzahl der Versicherten des jeweiligen KVG-Versicherers angepasst werden. Dies gründet darin, dass mit dem Versichertenbestand auch die Verantwortung der leitenden Organe zunimmt, was wiederum eine höhere Entschädigung rechtfertigt.