Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
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Übersicht
Ziel dieses Entwurfs ist es, eine Obergrenze für die Entschädigungen der Mitglieder
der leitenden Organe der KVG-Versicherer einzuführen. Die Höchstentschädigun-
gen werden an die Teuerung angepasst und berücksichtigen sowohl die Grösse als
auch die Wirtschaftlichkeit der KVG-Versicherer. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) will masslose Entschädigun-
gen verhindern und so die Verwaltungskosten der KVG-Versicherer senken. Zudem werden die Transparenzvorschriften für diese Entschädigungen verschärft.
Ausgangslage
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) streng geregelt. Dieses schreibt einen einheitlichen Leistungskatalog und eine Beitrittspflicht für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Derzeit verfügen die KVG-Versicherer bei der Festlegung der Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder ihrer leitenden Organe jedoch über grosse Autonomie.
Angesichts der stetig steigenden Krankenversicherungsprämien ist die SGK-N der Auffassung, dass in einem so regulierten Bereich wie der OKP die Höhe der Entschädigungen für gewisse Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer inakzeptabel ist. In den Augen der Kommission ist eine Begrenzung der Entschädigungen gerechtfertigt und angebracht.
Inhalt der Vorlage
Die Obergrenze für die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer wird vom Bundesrat festgelegt. Sie wird an die Teuerung angepasst und sowohl den Versichertenbestand als auch die durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person berücksichtigen.
Besteht eine Versicherungsgruppe aus verschiedenen Rechtsträgern, die KVG-Versicherungen anbieten, gelten die Höchstentschädigungen für die gesamte Gruppe. Ausserdem gelten die Höchstentschädigungen ausschliesslich für Tätigkeiten im Bereich des KVG und nicht für jene im Bereich des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Bei der Festlegung der Entschädigungsobergrenze eines KVG-Versicherers muss sich der Bundesrat auf das Bundespersonalgesetz und die Lohntabelle der Bundesverwaltung stützen.
Damit die mit diesem Entwurf eingeführten Höchstentschädigungen eingehalten werden, sollen die Bestimmungen zur Transparenz der Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer verschärft werden. Künftig sind die KVG-Versicherer verpflichtet, die Entschädigungen und den Beschäftigungsgrad aller Mitglieder ihrer leitenden Organe zu veröffentlichen, unter Nennung der Namen der einzelnen Mitglieder.
Die Umsetzung des Entwurfs erfordert, dass im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) Artikel 21 Absätze 2 und 4 geändert und ein neuer Artikel 21a eingeführt wird.