Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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März 1981 [UVG]24) anbieten dürfen, ist beizubehalten, da es sich bei dieser Versicherung ebenfalls um eine Sozialversicherung handelt. In Absatz 4 wird im Sinne einer Klarstellung festgehalten, dass die KVG-Versicherer keine weiteren Versicherungsarten betreiben dürfen.

Artikel 3 KVAG

Artikel 3 KVAG betrifft die privaten Versicherungsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b KVAG und muss deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

Artikel 4 Absatz 1 E-KVAG

Artikel 4 Absatz 1 KVAG ist lediglich aufgrund des Verweises auf Artikel 3 KVAG

– welcher aufzuheben ist – entsprechend anzupassen.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe o KVAG

Da die KVG-Versicherer bei dieser Variante keine Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und keine weiteren Versicherungsarten mehr anbieten dürfen, ist Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe o KVAG ebenfalls aufzuheben.

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b E-KVAG

Wenn Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b KVAG, welcher die Abkürzung «VAG» einführt, aufgehoben wird (vgl. dazu oben), ist die erwähnte Abkürzung in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b KVAG einzuführen.

Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d E-KVAG

Wenn Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe o KVAG, welcher die Abkürzung «FINMA» einführt, aufgehoben wird (vgl. dazu oben), ist die erwähnte Abkürzung in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d KVAG einzuführen.

Artikel 34 Absatz 5 E-KVAG

Artikel 34 Absatz 5 Satz 1 KVAG, gemäss welchem die Durchführung der Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG von der FINMA entsprechend dem VAG beaufsichtigt wird, ist aufgrund der Aufhebung des zuletzt genannten Absatzes ebenfalls aufzuheben. Die Sätze 2 und 3 von Artikel 34 Absatz 5 KVAG sind jedoch beizubehalten, da eine Koordination und ein Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden (BAG und FINMA) nach wie vor von Bedeutung sein kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei einer Versicherungsgruppe eine Personalunion

24 SR 832.20