Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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Schweiz ausgeübt hat, lassen sich aufgrund von Artikel 117 BV nur die Rahmenbedingungen für die Kostenrückerstattung von Leistungen in der Kranken- und Unfallversicherung regeln. Diese Verfassungsbestimmung soll gewährleisten, dass die finanziellen Folgen einer Krankheit abgedeckt sind. Das KVG ist also kein allgemeines Gesundheitsgesetz. Der Gesetzgeber kann sich folglich nicht auf Artikel 117 BV stützen, um direkt die Lohnpolitik und somit die Entlöhnung der Leistungserbringer in der OKP zu regeln.

Die Kommission äusserte auch Bedenken aufgrund der schwierigen Umsetzung einer solchen Massnahme. Kompliziert wären zum Beispiel die Unterscheidung zwischen OKP-Leistungen und Leistungen der Krankenzusatzversicherungen sowie die Berücksichtigung der regionalen Unterschiede bei den Gestehungs- und Lebenshaltungskosten im Fall von Massnahmen, die das Einkommen der selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzte betreffen.

Die Kommission hält ausserdem fest, dass indirekte und verfassungsgemässe Massnahmen betreffend gewisse über die OKP finanzierte Entschädigungen bereits ergriffen wurden oder in Umsetzung begriffen sind. Mit der Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)10 vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat zum Beispiel die bestehenden Spitalplanungskriterien dahingehend ergänzt, dass die Kantone bei der Vergabe der Leistungsaufträge an die Spitäler als Vorgabe ein Verbot ökonomischer, mengenbezogener Anreizsysteme vorsehen müssen. Dies soll verhindern, dass durch mengenbezogene Entlöhnungssysteme unzweckmässige und unwirksame Leistungen für die Patientinnen und Patienten gefördert und dadurch unbegründete Kosten zulasten der OKP und der Kantone generiert werden.

Zudem wies der Bundesrat bei der Genehmigung der neuen Einzelleistungstarifstruktur TARDOC darauf hin, dass gewisse materielle Mängel (namentlich betreffend Minustage, ärztliche Produktivität, Jahresarbeitszeit, Referenzeinkommen und Kostenmodelle) behoben werden müssen. Die sachgerechte Ausgestaltung dieser Parameter ist zentral, da sie die Grundlage für die Entschädigung der ambulanten medizinischen Leistungen bilden und da das Einkommen vieler selbstständig tätiger Ärztinnen und Ärzte direkt aus diesen tariflichen Leistungen stammt.

Auch der Gesetzgeber war in diesem Bereich aktiv. In den Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. März 2025 (Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 211) beauftragte das Parlament den Bundesrat, die nationale ambulante Tarifstruktur dahingehend zu ändern, dass eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte im ärztlichen Teil festgelegt wird. Dies entspricht den sogenannten «ärztlichen Leistungen» (AL) im TARDOC-System. Damit soll verhindert werden, dass Leistungserbringer über den Einzelleistungstarif ein überhöhtes Gesamtvolumen an AL pro Arbeitstag abrechnen, das weder medizinisch noch zeitlich plausibel erscheint.

Vor diesem Hintergrund beschloss die Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf eine Ausweitung der Entschädigungsobergrenzen zu verzichten und sich auf die direkte Umsetzung des Initiativanliegens zu konzentrieren.

10 SR 832.101

11 BBl 2025 1108