Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Die Offenlegungspflicht ist, insbesondere aus Gründen der Verhältnismässigkeit, ausschliesslich auf den Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Versicherungszweig B2 «Krankheit») beschränkt.
Absatz 2: Die Offenlegung der Entschädigungen an die Mitglieder der leitenden Organe und die Offenlegung der Entschädigungsformen des Versicherungsunternehmens, welches die Krankenversicherung betreibt, ist ein etablierter Grundsatz der Corporate Governance. Die Regelung der Transparenz in Absatz 2 entspricht jener, welche auch gemäss Absatz 2 des Artikels 21 E-KVAG vorgesehen wird (s. oben, Ziff. 3.1). Demzufolge kann an dieser Stelle auf die oben (unter Ziff. 4.1) zu Artikel 21 Absatz 2 E-KVAG bereits gemachten Erläuterungen verwiesen werden. Gegen die Veröffentlichung der individuellen Entschädigungen kann der Persönlichkeitsschutz nicht geltend gemacht werden, denn nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG)27 gehören die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zu den besonders schützenswerten Personendaten.
Absatz 3: Dem VAG unterstehende private Versicherungsunternehmen, welche Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung betreiben, müssen im Vergütungsbericht erklären, warum die Entschädigungen im Vergleich zum Vorjahr allenfalls gesunken oder angestiegen sind. Die Veränderungen können sich zum Beispiel aus der Teuerung oder aus einer Änderung des Entschädigungssystems ergeben.
Absatz 4: Die aufgeführte Liste ist nicht abschliessend. Sachleistungen und Entschädigungen, die früheren Mitgliedern der leitenden Organe ausgerichtet wurden, müssen zum Beispiel ebenfalls berücksichtigt werden, sofern sie im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ des Versicherungsunternehmens stehen, welches Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung betreibt.
Absatz 5: Seit dem 1. Januar 2023 finden bezüglich Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, die Artikel 732–735d OR Anwendung. Diese Vorschriften beinhalten Transparenzvorschriften, welche weit über jene der Absätze 1–4 des Artikels 26a E-VAG hinausgehen (vgl. insbesondere Art. 734a–734f OR). Mit dem vorliegenden Absatz 5 wird klargestellt, dass der Artikel 26a E-VAG nicht für Versicherungsunternehmen gilt, deren Aktien an einer Börse kotiert sind oder die nach Artikel 732 Absatz 2 OR in ihren Statuten vorgesehen haben, dass sie die Bestimmungen nach den Artikeln 734–734f OR vollumfänglich anwenden.
27 SR 235.1