Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Absatz 3: Gemäss Absatz 3 wird der Bundesrat verpflichtet, die von ihm festgesetzten Höchstentschädigungen regelmässig zu überprüfen und sie insbesondere der Teuerung anzupassen. Für die Festlegung eines solchen Teuerungsausgleichs hat der Bundesrat die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Versicherer sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, was mit der Regelung gemäss Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 BPG übereinstimmt.
Auf welchen Lohnanteilen der festgelegte Teuerungsausgleich gewährt werden soll, ist auf Verordnungsstufe auszuführen (vgl. dazu auch Art. 44 Abs. 2 BPV).
Wie schon dargelegt wurde, erübrigt sich die Festlegung eines Teuerungsausgleichs, da auf Verordnungsstufe für die Ermittlung der Höchstentschädigungen auf die jeweils gültigen Lohntabellen des EPA abgestellt wird (vgl. dazu oben, Ziff. 3.2.4).
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe h E-KVAG
Minderheit (Weichelt, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Wyss)
Diese Minderheit möchte die Verletzung der Entschädigungsvorschriften in die Liste der strafbaren Übertretungen aufnehmen. Gemäss Legalitätsprinzip sei dies erforderlich, um diese Verstösse als strafbare Handlungen ahnden zu können. Die Minderheit beantragt deshalb, den Verstoss gegen Artikel 21a als Buchstaben h zur Liste in Artikel 54 Absatz 1 KVAG hinzuzufügen. Dadurch könnten Personen, die vorsätzlich gegen Artikel 21a verstossen, mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft werden. Fahrlässiges Handeln könnte mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft werden (Art. 54 Abs. 2 KVAG).
4.2 Minderheit Meyer Mattea betreffend ein Verbot gemischter Kassen
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b KVAG
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b KVAG ist aufzuheben, da dem VAG unterstehende private Versicherungsunternehmen bei einem Verbot gemischter Kassen keine soziale Krankenversicherung mehr anbieten dürfen. Demnach kann das KVAG auf solche Unternehmen nicht mehr zur Anwendung gelangen.
Artikel 2 Absatz 2 und 4 E-KVAG
Da die KVG-Versicherer bei dieser Variante keine dem VVG unterliegenden Versicherungen mehr anbieten dürfen, ist der bestehende Absatz 2 aufzuheben. Absatz 3, gemäss welchem die KVG-Versicherer die Unfallversicherung (mit der Einschränkung nach Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.