Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten

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betreffend die KVG- und VVG-Rechtsträger vorliegt, und dadurch Interessenkonflikte entstanden sind.

Artikel 7 Absätze 7 und 8 KVG

Die Absätze 7 und 8 von Artikel 7 KVG beziehen sich auf eine Konstellation, in welcher beim KVG-Versicherer auch Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung abgeschlossen wurden, was bei der hier relevanten Variante nicht mehr zulässig ist. Die betroffenen Absätze sind demnach aufzuheben.

4.3 Minderheit Marti Samira betreffend die Einführung von Transparenzvorschriften im VVG-Bereich

Artikel 26a E-VAG

Absatz 1: Heute sind – gestützt auf Artikel 21 KVAG – ausschliesslich Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, verpflichtet, jährlich ihr Entschädigungssystem für die Mitglieder der leitenden Organe offenzulegen. Für dem VAG unterstehende private Versicherungsunternehmen, welche Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, jedoch nicht die OKP anbieten, gelten die Vorschriften des Privatrechts. Entsprechend finden die Bestimmungen des FINMA-RS 10/1 «Vergütungssysteme»25 sowie zudem teilweise auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR)26 zu Vergütungen bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, Anwendung. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des OR kennt das erwähnte Rundschreiben der FINMA – ausser zu Antritts- und Abgangsentschädigungen (vgl. Rz. 69/70) – allerdings keine ausdrücklichen Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit Entschädigungen an die Mitglieder der leitenden Organe. Mit der analogen Übernahme der Artikel 21 Absätze 1 und 3 KVAG bzw. 21 Absätze 2 und 4 E-KVAG (vgl. dazu oben, Ziff. 3.1 und 4.1) in das VAG wird diese Lücke geschlossen und sichergestellt, dass sämtliche Anbieter von Krankenversicherungen im Bereich des Vergütungsrechts demselben Transparenzregime unterliegen.

25 FINMA Rundschreiben 2010/1 «Vergütungssysteme» vom 21. Oktober 2009 betreffend «Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten», abrufbar im Internet unter: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs- 2010-01-01-07-2017.pdf. Das Rundschreiben zwingend umsetzen müssen Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate, die als Versicherungsunternehmen oder auf Stufe der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats erforderliche Eigenmittel nach Massgabe der Risiken, denen das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsgruppe bzw. das Versicherungskonglomerat ausgesetzt ist (Zielkapital), von mindestens 15 Milliarden Schweizer Franken halten müssen (vgl. dazu Rz. 7*). Die FINMA kann zudem ein Finanzinstitut, welches das Rundschreiben nicht zwingend umsetzen muss, in begründeten Fällen verpflichten, einzelne oder sämtliche Bestimmungen dennoch umzusetzen. Ein solches Vorgehen kann beispielsweise aufgrund des Risikoprofils, der Geschäftsaktivitäten oder der Geschäftsverbindungen des Finanzinstituts geboten sein, ferner wenn sein Vergütungssystem unangemessene Risiken begründet (vgl. Rz. 9*).

26 SR 220