Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 23 Seiten
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3.2.2 Berücksichtigung der Gesamtkosten des KVG- Versicherers pro versicherte Person
Zudem sollen die maximal zulässigen Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer auch von deren Gesamtkosten pro versicherte Person und in diesem Sinne von deren Wirtschaftlichkeit abhängen. Die Tätigkeit eines KVG-Versicherers kann als wirtschaftlich bezeichnet werden, wenn er seine durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person vergleichsweise tiefzuhalten vermag (vgl. dazu eingehend unten, Ziff. 4.1). Eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit im dargelegten Sinn soll grundsätzlich zur Folge haben, dass der betreffende KVG-Versicherer seinen leitenden Organen höhere Entschädigungen ausrichten darf. Damit soll auch ein Anreiz geschaffen werden, die durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu senken.
3.2.3 Berücksichtigung des Maximalbetrags der höchsten Lohnklasse für Bundespersonal
Die Vorlage sieht eine Entschädigungsobergrenze für die Mitglieder der leitenden Organe von KVG-Versicherern vor: Bei der Festlegung dieser Obergrenze darf der Bundesrat den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse für Bundespersonal nicht überschreiten. Die Lohnklassenhöchstbeträge sind in Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)12 aufgeführt.
3.2.4 Berücksichtigung der Teuerung
Die Höchstentschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe sollen auch an die Teuerung angepasst werden. Diese Anpassung wird gemäss der Vorlage durch eine regelmässige Überprüfung der Beträge durch den Bundesrat sichergestellt. Da auf Verordnungsstufe zwecks Ermittlung der Höchstentschädigungen auf die jeweils gültigen Lohntabellen des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) abgestellt wird (vgl. dazu unten, Ziff. 3.3), ist der Teuerungsausgleich bereits berücksichtigt.
3.2.5 Entschädigungsobergrenzen im Falle einer Versicherungsgruppe
Bestehen in einer Versicherungsgruppe mehrere Rechtsträger, welche Versicherungen nach dem KVG anbieten, stellt sich die Frage, ob sich die Höchstentschädigungen auf den einzelnen Rechtsträger oder auf die Versicherungsgruppe als Ganzes beziehen. Nach der Vorlage gilt die Obergrenze in einer solchen Konstellation für die Gesamtheit der Gruppenmitglieder. Ist also ein leitendes Organ für mehrere – Versicherungen nach dem KVG anbietende – Gruppenmitglieder tätig, darf die Summe seiner diesbezüglichen Entschädigungen den vom Bundesrat festgesetzten Betrag nicht übersteigen (vgl. dazu auch unten, Ziff. 3.2.6).