Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
nationaler Ebene erlassen – nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden könnte.
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens unterliegt daher dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.
7.4 Ausgabenbremse
Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden.
7.5 Datenschutz
Artikel 7 des Dritten Zusatzprotokolls verankert insbesondere den Grundsatz, dass Personendaten, die im Rahmen eines Ersuchens gemäss dem Übereinkommen oder eines seiner Protokolle übermittelt werden, von der empfangenden Vertragspartei nur für Verfahren, auf die diese Instrumente Anwendung finden, für sonstige justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit den genannten Verfahren unmittelbar zusammenhängen, oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden dürfen. Die Vertragsparteien erhalten zudem die Möglichkeit, die Übermittlung von Personendaten in gewissen Fällen zu verweigern, wenn diese Daten nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschützt sind, oder wenn die empfangende Vertragspartei nicht durch das am 28. Januar 1981 in Strassburg beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) in seiner durch das am 10. Oktober 2018 beschlossen Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (SEV Nr. 223) modernisierten Fassung gebunden ist. Somit genügt das Protokoll den Datenschutzbestimmungen des IRSG und der Europäischen Datenschutzkonvention SEV Nr. 108 sowie die Anforderungen der Richtlinie (EU)_2016/680, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt.
Personendaten dürfen also nicht für einen Zweck verwendet werden, der mit dem ursprünglichen Zweck der Übermittlung unvereinbar ist. Ein angemessener Datenschutz ist damit sichergestellt.
Im Übrigen unterliegen Datenbearbeitungen, die im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erfolgen, nicht dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)81. Art. 2 Abs. 3 DSG nimmt Verfahren, die durch bundesrechtliche Verfahrensordnungen geregelt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes aus. Diese Ausnahme gilt auch für Verfahren nach dem IRSG82, d. h. für Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Der Datenschutz beziehungsweise die Datensicherheit wird im Rahmen dieser Verfahren gewährleistet. Folglich unterliegt die vorliegende Vorlage nicht der Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 22 DSG.
81 SR 235.1
82 BBl 2017 6634