Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
Konvention) oder das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 200023 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Die im Protokoll vorgesehenen Rechtshilfemassnahmen – namentlich die elektronische Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, die erweiterte Nutzung der Einvernahme per Videokonferenz und die vereinfachten Übermittlungswege – werden in den europäischen Staaten bereits weit verbreitet praktiziert, insbesondere im EU-Raum, wo entsprechende Rechtsgrundlagen wie etwa die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen vergleichbare Standards eingeführt haben.24
Somit stellen Unterzeichnung und Ratifizierung des Dritten Zusatzprotokolls keinen Bruch, sondern vielmehr eine Angleichung an die bestehenden europäischen Praktiken dar, bei gleichzeitiger Stärkung der Rechtssicherheit und der Verlässlichkeit im grenzüberschreitenden Austausch.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Vorgeschlagene Regelung
Das Dritte Zusatzprotokoll erweitert die Rechtshilfemöglichkeiten und erleichtert zugleich die Modalitäten, um diese schneller und flexibler zu gestalten.25
Es legt die elektronische Kommunikation als bevorzugtes Mittel für den Versand und den Empfang von Rechtshilfeersuchen fest (Art. 1) und hebt den Einsatz von Videokonferenzen für die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen hervor (Art. 2).
Als weitere substantielle Neuerung schafft das Dritte Zusatzprotokoll die rechtliche Grundlage dafür, dass ein technisches Aufzeichnungsgerät unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens und einer Reihe von Bedingungen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei weiterhin aktiv bleiben kann (Art. 3). Artikel 3 sieht in diesem Zusammenhang einen beschleunigten Notifikationsprozess für die Fälle vor, in denen ein Rechtshilfeersuchen nicht möglich ist; dieser Mechanismus gilt ebenfalls für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Art. 4).
Das Protokoll legt in verschiedenen Bestimmungen fest, dass insbesondere die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erledigung von Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entstehen, der ersuchenden Vertragspartei auferlegt werden können (Art. 5). Ausserdem sieht es zum ersten Mal eine (Ordnungs-)Frist für die Erledigung von Rechthilfeersuchen vor (Art. 6).
In Bezug auf den Datenschutz stärkt das Protokoll die Möglichkeit der ersuchten Staaten, sich auf ihr innerstaatliches Recht zu berufen, um die Übermittlung der infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangten Personendaten zu verweigern (Art. 7).
23 SR 0.311.54
24 Insb. Art. 24 (Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung), Art. 25 (Vernehmung per Telefonkonferenz), Art. 30 (Überwachung des Telekommunikationsverkehrs mit technischer Hilfe eines anderen Mitgliedstaats) und Art. 31 (Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist).
25 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 8.