Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
(Sharing) zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat oder die Übertragung der Kosten an die verurteilten Personen.
Art. 6 Frist für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen
Seit dem Zweiten Zusatzprotokoll war bislang vorgesehen, dass sich die Vertragsparteien verpflichteten, einander in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen «innerhalb kürzester Frist» und soweit möglich Rechtshilfe zu leisten.74
Bei der Redaktion wurde auf die Festlegung einer starren Frist verzichtet, obwohl anfänglich von einer Frist von 180 Tagen als angemessenen Richtwert für die meisten Rechtshilfeersuchen die Rede war.75
So sieht Absatz 1 vor, dass die Erledigung von Rechtshilfeersuchen genauso rasch und vorrangig erfolgt, wie vergleichbare innerstaatliche Fälle erledigt werden.
Mit Absatz 2 erhält die ersuchende Vertragspartei die Möglichkeit, eine Frist zu setzen, die die ersuchte Vertragspartei so weit wie möglich einzuhalten hat. Diese Möglichkeit darf jedoch nur zum Zuge kommen, wenn die Verfahrensfristen, die Schwere der Straftat oder andere besonders dringende Umstände dies erfordern.
Hat die ersuchende Vertragspartei eine solche Frist gesetzt, sieht Absatz 3 vor, dass die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich und in beliebiger Form unterrichtet, falls sie diese Frist nicht einhalten kann. Dabei kann zwischen den Parteien auch der Dialog über die Vollzugsfrist aufgenommen werden.
Art. 7 Datenschutz
Die wesentliche Änderung, welche diese Bestimmung im Vergleich zu Artikel 26 des Zweiten Zusatzprotokolls beinhaltet, betrifft die Gründe für die Verweigerung der Übermittlung von Personendaten im Rahmen der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens nach dem EUeR und seinen Zusatzprotokollen. Während der erste Verweigerungsgrund weiterhin darin besteht, dass die Daten nach dem innerstaatlichen Recht geschützt sind, verweist der zweite Grund auf das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) in seiner durch das am 10. Oktober 2018 in Strassburg beschlossene Protokoll zur Änderung dieses Übereinkommens (SEV Nr. 223) modernisierten Fassung – besser bekannt unter der Bezeichnung Convention 108+. So kann eine Vertragspartei die Übermittlung von Personendaten auch dann verweigern, wenn die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, nicht durch das Übereinkommen oder dessen Zusatzprotokolle gebunden ist, es sei denn, die letztgenannte Vertragspartei verpflichtet sich, den Daten den Schutz zu gewähren, den die erstgenannte Vertragspartei verlangt.
Wie schon beim Zweiten Zusatzprotokoll verzichtet auch das Dritte Zusatzprotokoll darauf, zu verlangen, dass die Vertragsparteien das Änderungsprotokoll SEV Nr. 223 ratifiziert haben müssen, um ihre datenschutzrechtlichen Bedenken auf der Grundlage der Convention 108+ geltend zu machen.76
74 Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR.
75 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 48.
76 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 50.