Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
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1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Als besonders aktives Mitglied des Europarates misst die Schweiz dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen1 und dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 19572 sowie den entsprechenden Zusatzprotokollen3 eine grosse Bedeutung bei.
Das EUeR ist das erste multilaterale Instrument, in dem die Regeln der Rechtshilfe, wie sie sich im Laufe der Zeit in der internationalen Praxis entwickelt hatten, kodifiziert wurden. Die Schweiz hinterlegte ihre Ratifikationsurkunde am 20. Dezember 1966, und das Übereinkommen trat für die Schweiz am 20. März 1967 in Kraft. Diesem gehören heute sämtliche Mitgliedstaaten des Europarates sowie die Russische Föderation, Israel, Chile und Südkorea an.4 Die Schweiz ratifizierte anschliessend das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2004 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, das für die Schweiz am 1. Februar 2005 in Kraft trat.5
Für ein Land im Herzen Europas stellen diese Instrumente einen Grundpfeiler der internationalen Zusammenarbeit dar, zumal die Schweiz nicht Vertragspartei der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verabschiedeten Instrumente6 in diesem Bereich ist.
Seit der Entstehung dieser Übereinkommen hat sich das internationale und technologische Umfeld jedoch grundlegend verändert. Der grenzübergreifende Austausch ist schneller, intensiver und komplexer geworden. Kommunikations- und Überwachungstechnologien entwickeln sich rasant weiter und erfordern eine stetige Anpassung der Kooperationsmechanismen. Je mehr Stellen involviert sind, umso langsamer und ineffizienter werden die Prozesse, was die Strafverfolgung erheblich erschwert.
Mittlerweile kommt es täglich zu zahlreichen Grenzübertritten. Die Durchführung von Überwachungsmassnahmen in einem grenzüberschreitenden Umfeld wirft heikle rechtliche Fragen auf. Grundsätzlich setzt die automatische Weiterführung solcher Massnahmen bei einem Grenzübertritt eine bestehende rechtshilfeweise Genehmigung voraus. Das Bundesgericht hat kürzlich bestätigt, dass die Verwertung von Beweisen, die vor der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens erhoben wurden, nach schweizerischem Recht unter Umständen unzulässig sein kann.7 Diese Thematik bleibt jedenfalls in Bewegung,
1 SR 0.351.1
2 SR 0.353.1
3 Zweites Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12); Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.11); Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.12); Drittes Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.13); Viertes Zusatzprotokoll vom 20. September 2012 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.14).
4 Das Übereinkommen steht auch Staaten zum Beitritt offen, die nicht Mitglied des Europarates sind (Art. 28).
5 Die Schweiz hat das Erste Zusatzprotokoll zum EUeR (SEV Nr. 099) nicht ratifiziert, da dieses die Rechtshilfe in Fiskalsachen vorschrieb. Mit dem Vorbehalt, den die Schweiz geltend machen wollte, hätte das Protokoll seine Bedeutung verloren, weshalb der Bundesrat darauf verzichtete.
6 Insbesondere das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt Nr. 197 vom 12/07/2000 S. 0003 - 0023
7 Vgl. insb. Urteil BGer 7B_612/2025 vom 12.02.2026.