Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Übermittlungswege

Dieser Artikel ersetzt Artikel 15 des Übereinkommens (Abs. 1 und 2 des Dritten Zusatzprotokolls) und passt die Regeln zu den Übermittlungswegen der Rechtshilfeersuchen und sonstiger Mitteilungen an. Er hält am Grundsatz fest, dass die Ersuchen in schriftlicher Form durch das Justizministerium übermittelt werden, wobei die Möglichkeiten der unmittelbaren Übermittlung zwischen den Verwaltungs- oder Justizbehörden in den bereits im Übereinkommen und seinen Zusatzprotokollen vorgesehenen Fällen beibehalten werden.

Die wichtigste Neuerung dieses Artikels besteht darin, dass die Verwendung sicherer elektronischer Kommunikationsmittel als bevorzugte Methode für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und sonstiger Mitteilungen anerkannt wird. Diese können auch elektronisch signiert sein (Abs. 9 von Art. 15 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung).26 Diese Entwicklung soll für eine effizientere Zusammenarbeit sorgen, die Bearbeitungszeiten reduzieren, die Sicherheit und den Datenschutz erhöhen sowie die administrativen Kosten senken.27 Andere Kommunikationsmittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, werden durch die Bestimmung nicht ausgeschlossen und die ersuchte Vertragspartei erhält die Möglichkeit, die Einhaltung angemessener Sicherheits- und Authentifizierungsstandards sowie gegebenenfalls die Vorlage der Urschriften oder beglaubigte Abschriften zu verlangen (Abs. 10 von Art. 15 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung).

Der Artikel trägt der Vielfalt der nationalen Rechtssysteme Rechnung, indem jede Vertragspartei jederzeit mittels Erklärung die Erledigung von Ersuchen an gewisse Bedingungen knüpfen oder die Einzelheiten für die Annahme elektronischer Mitteilungen festlegen kann (Abs. 8). Er ist so formuliert, dass jede Vertragspartei befugt ist, ihre Erklärungen an die Entwicklungen ihres innerstaatlichen Rechts anzupassen.

So kann gemäss Absatz 11 jeder Vertragsstaat durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen angeben, unter denen er bereit ist, Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen, die er über elektronische oder andere Kommunikationsmittel erhalten hat. Für die Schweiz sind sowohl die Frage der Authentifizierung als auch die der sicheren Datenübermittlung von entscheidender Bedeutung.

Gemäss dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG) sind Ersuchen derzeit in schriftlicher Form einzureichen.28 Weitere Bedingungen, insbesondere hinsichtlich elektronischer Übermittlungswege, gibt es keine. Schweizer Behörden, die auch auf der Grundlage von Ersuchen arbeiten, die per E-Mail oder Fax übermittelt wurden, behalten sich vor diesem Hintergrund das Recht vor, die Unterlagen des Ersuchens in Papierform anzufordern.29

Im Hinblick auf einen gesicherten Übermittlungskanal, über den der gesamte Rechtshilfeverkehr abgewickelt werden könnte, hat Interpol erfolgreich eine

26 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 15.

27 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 11.

28 Art. 28 Abs. 1 IRSG (SR 351.1).

29 Vgl. insb. Art. 28 Abs. 2 ff. und Art. 103 IRSG.