Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
des Europarates über Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs.
Bei Ermittlungen und Strafverfolgungen kommt die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs jedoch immer öfter zum Einsatz. Angesichts des technologischen Fortschritts seit Inkrafttreten des Übereinkommens und der veränderten Kriminalität, einschliesslich der zunehmenden Mobilität in der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, wird diese Massnahme immer wichtiger.57
Zur Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich und einer einheitlicheren Anwendung des Übereinkommens wurde also eine zusätzliche Bestimmung im Dritten Zusatzprotokoll aufgenommen. Die in Artikel 4 vorgesehene Lösung ermöglicht es den Vertragsparteien, ausserdem, den in Artikel 3 festgelegten Notifikationsprozess auch auf Telekommunikationsüberwachungen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei anzuwenden (vgl. Erläuterungen weiter oben).
Der Begriff «Telekommunikation» wurde absichtlich nicht definiert. Er bezieht sich nicht nur auf einfache Telefongespräche, sondern ist breiter gefasst ist. Dies soll dafür sorgen, dass die Bestimmungen dieses Artikels sowohl auf die aktuellen als auch auf zukünftige Telekommunikationstechnologien anwendbar sind.58
Absatz 1 dieses Artikels legt die Angaben fest, die ein Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs neben den Grundinformationen enthalten muss.59 Diese Zusatzangaben sollen es der ersuchten Vertragspartei erlauben, die Erledigung gemäss Absatz 2 abzulehnen, wenn eine Überwachung nach dem Recht und der Praxis dieser Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht gerechtfertigt ist oder nicht genehmigt worden wäre. Damit kann beurteilt werden, ob das Überwachungsersuchen mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates vereinbar ist, insbesondere dann, wenn für die Bewilligung ein Katalog von Straftaten berücksichtigt werden muss. Daneben sind diese Informationen auch relevant für die Beurteilung grundrechtlicher Ablehnungsgründe nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei. Im Vordergrund stehen dabei das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Schutz vor Diskriminierung aus einem verbotenen Grund.60.
Im Rechtshilferecht wird die Frage eines dringenden Verdachts nicht geprüft, dies im Unterschied zu innerstaatlichen Strafverfahren.61 Die ersuchte Behörde ist an die im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen im Ersuchen sowie allfällige Ergänzungen gebunden, sofern diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auffallen. Die ersuchte Behörde hat weder den Sachverhalt noch die
57 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 35.
58 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 37, der sich auf das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen bezieht.
59 Vgl. Art. 14 EUeR.
60 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 39.
61 Im schweizerischen Strafprozessrecht kann die Staatsanwaltschaft den Post- und den Fernmeldeverkehr unter gewissen Voraussetzungen gemäss die Artikel 269 ff. StPO überwachen lassen. So muss zunächst ein dringender Verdacht bestehen, dass eine im Straftatenkatalog von Artikel 269 Absatz 2 StPO aufgeführte Straftat begangen wurde. Die Überwachung muss zudem aufgrund der Schwere der Straftat gerechtfertigt sein, was eine Prüfung der Verhältnismässigkeit zwischen dem Eingriff in die Grundrechte und dem öffentlichen Interesse an den Ermittlungen erfordert. Bisherige Untersuchungshandlungen blieben erfolglos und Ermittlungen wären sonst aussichtlos oder würden unverhältnismässig erschwert werden. Einzig die beschuldigte Person oder unter gewissen Umständen auch Drittpersonen, wenn die beschuldigte Person beteiligt ist, dürfen überwacht werden (Art. 270 StPO). Ausserdem müssen die Grundsätze nach Art. 197 StPO erfüllt sein und die Überwachung von einem Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (Art. 272 ff. StPO).