Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
Artikel 3 führt zudem einen Ablehnungsgrund speziell für jene Fälle ein, in denen die Aufzeichnung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt worden wäre (Abs. 1)36. So kann diese Partei die Erledigung eines Ersuchens ablehnen, wenn es nicht in die Liste der Straftaten fällt, für die der Einsatz von technischen Aufzeichnungsgeräten genehmigt werden könnte, oder aus grundrechtlichen Erwägungen, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu beurteilen sind.37
In der Schweiz unterliegen Überwachungsmassnahmen strengen Auflagen. Diese sind Zwangsmassnahmen im Sinne des 5. Titels der Strafprozessordnung38. Bei deren Anordnung müssen die Behörden prüfen, ob die Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ob die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.39 Die Schweizerische Strafprozessordnung enthält ausserdem eine abschliessende Liste von Straftaten, bei denen der Einsatz technischer Aufzeichnungsgeräte zulässig ist.40 Nur bei Straftaten, die in diesem Straftatenkatalog aufgeführt sind, kann die Verwendung von Aufzeichnungsgeräten als Überwachungsmassnahme gerechtfertigt sein.41 Absatz 1 erlaubt also der Schweiz, die Erledigung eines Ersuchens mit der Begründung abzulehnen, dass die Aufzeichnung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt worden wäre.
Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls verankert den Grundsatz, dass die Aufzeichnungsgeräte im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aktiv bleiben können, wenn vorab ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird. Das ist der Regelfall.
In dringenden Fällen sieht Absatz 2 einen Notifikationsprozess vor, bei dem die betroffene Vertragspartei raschestmöglich über den Grenzübertritt zu informieren ist. Bis zur Entscheidung der unterrichteten Vertragspartei kann das Gerät vorübergehend aktiv bleiben. Diese Situation tritt insbesondere dann ein, wenn die Vertragspartei, die die Nutzung des Geräts angeordnet hat, erst im Nachhinein davon erfährt, dass es über die Grenze gelangt ist. Das vorgesehene Verfahren stellt sicher, dass technische Aufzeichnungsgeräte nach der Überschreitung der Grenze zum Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aktiv bleiben können, bis diese die endgültige Genehmigung für die Verwendung der dort erhobenen Daten erteilt hat.42 Dieses blosse Notifikationsverfahren ist eine Neuerung im Vergleich mit den üblichen Bestimmungen zur Rechtshilfe und legt den Fokus auf eine schnelle Zusammenarbeit. Aus rechtstaatlichen Gründen muss die Datennutzung trotzdem nachträglich ausdrücklich genehmigt werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage in der Schweiz verstösst ein Staat, der auf schweizerischem Gebiet ohne Rechtshilfeersuchen und somit ohne Bewilligung technische Aufzeichnungsgeräte auf schweizerischem Gebiet einsetzt, möglicherweise gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB), indem er eine Handlung vornimmt, für die er als
36 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 27.
37 Ebd.
38 SR 312.0
39 Art. 197 Abs. 1 StPO.
40 Art. 269 Abs. 2 StPO.
41 Art. 269 Abs. 1 und 2; Art. 269bis Abs. 1; Art. 269ter Abs. 1 StPO.
42 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 28.