Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

Machbarkeitsstudie betreffend die elektronische Übermittlung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen durchgeführt (e-MLA Initiative30). Ausstehend war noch die Finanzierung operativer Tests. Das Projekt wurde jedoch auf Eis gelegt. Im Europarat wird derzeit geprüft, ob das Projekt wiederaufgenommen werden kann.

Bis zur Umsetzung entsprechender Lösungen kann sich die Schweiz auf Absatz 10 stützen, wonach die Vertragsparteien auf Ersuchen Schrift auf Papier oder beglaubigte Abschriften der Schriftstücke übermitteln müssen.

Art. 2 Einvernahme per Videokonferenz

Dieser Artikel modernisiert den Rahmen für die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen per Videokonferenz und ersetzt Artikel 9 des Zweiten Zusatzprotokolls für die Vertragsparteien des Dritten Zusatzprotokolls (Art. 2 Abs. 2 des Dritten Zusatzprotokolls). Er berücksichtigt den erweiterten Einsatz von Videokonferenzen in Gerichtsverfahren, insbesondere seit der Covid-19-Pandemie, und anerkennt dieses Instrument als ein wirksames, zuverlässiges und ressourcenschonendes Mittel zur Erleichterung der Rechtshilfe.31

Inskünftig kommt die Einvernahme per Videokonferenz nicht mehr nur subsidiär zur Anwendung, sondern wird als eigenständige Form der Rechtshilfe betrachtet, die situativ gemäss ihrer Wirksamkeit und ihrer Eignung in Bezug auf die konkreten Umstände angewendet werden kann. Im Vordergrund stehen dabei logistische Einschränkungen, hohe Kosten, Sicherheitserwägungen oder Schwierigkeiten bei der Anreise der einzuvernehmenden Personen. Bei der Nutzung der Videokonferenz ist jedoch die Einhaltung der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei zu gewährleisten sowie auf die Verfügbarkeit der erforderlichen technischen Mittel zu achten.32

Im Übrigen bleiben die prozeduralen Modalitäten der Einvernahme per Videokonferenz gegenüber dem Zweiten Zusatzprotokoll unverändert.33

Art. 3 Verwendung technischer Aufzeichnungsgeräte im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei

Diese Bestimmung schafft einen rechtlichen Rahmen für den Einsatz technischer Aufzeichnungsgeräte (GPS, Audio, auf tragbaren elektronischen Geräten installierte Software34 usw.) im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, wenn diese über die Grenze einer anderen Vertragspartei gelangen (Abs. 1). Bei praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich aus der oft unvorhersehbaren Verschiebung solcher Geräte ergeben, insbesondere in Grenzgebieten, soll damit die Souveränität der Vertragspartei gewahrt werden, in deren Hoheitsgebiet die Aufzeichnung erfolgt.35

30 Interpol, Interpol’s e-MLA Initiative.

31 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 19.

32 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 20.

33 SR 0.351.12, Art. 9 Abs. 3–9.

34 Vgl. Erläuternder Bericht ZP_III, Ziff. 26; vgl. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der zu dem Schluss kam, dass eine mit der Infiltration von Endgeräten verbundene Massnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen fällt (Urteil vom 30. April 2024 in der Rechtssache C-670/22).

35 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 24.