Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

Übersicht

Am 19. September 2025 hat die Schweiz in Malta das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet. Die bestehenden Rechtsgrundlagen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und dessen Zusatzprotokolle sollen angepasst werden, um der raschen technologischen Entwicklung und dem zunehmenden Ausmass und der Komplexität der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. Dabei wird die direkte und elektronisch geführte Kommunikation zwischen den Strafverfolgungsbehörden zur Regel; ein neues beschleunigtes Notifizierungsverfahren soll es den Behörden ausserdem erlauben, die Beweismittel zu verwenden, die bei der Nutzung technischer Aufzeichnungsgeräte, wie etwa GPS-Sender, oder der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erlangt wurden.

Ausgangslage

Das für die Schweiz im Jahr 1967 in Kraft getretene Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (nachfolgend: Übereinkommen oder EUeR) ist ein wichtiges Instrument für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen der Schweiz im europäischen Raum. Es ist für sämtliche Mitgliedstaaten des Europarates sowie für die Russische Föderation, Israel, Chile, Südkorea und, seit 2025, die Mongolei anwendbar.

Eine gut funktionierende Zusammenarbeit mit dem Ausland ist angesichts der grenzüberschreitenden Dimension zahlreicher Straftaten bei der Verbrechensbekämpfung unerlässlich. Das Übereinkommen ermöglicht seinen Mitgliedstaaten sowie den Partnerstaaten eine solch enge Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Straftaten.

Angesichts der raschen Weiterentwicklung der Massnahmen und Systeme im Bereich der Rechtshilfe in den letzten Jahren, einschliesslich dem verstärkten Einsatz von Videokonferenzen und anderen technologischen Hilfsmitteln, insbesondere im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, hat der Europarat ein neues Zusatzprotokoll zum Rechtshilfeübereinkommen (nachfolgend: Drittes Zusatzprotokoll oder Protokoll) erarbeitet. Das Protokoll aktualisiert zudem die Bestimmungen, in denen die Praktiker gewisse Lücken festgestellt hatten. Das Protokoll wurde am 4. Juni 2025 vom Ministerkomitee des Europarates angenommen und den Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Schweiz hat es am 19. September 2025 anlässlich der informellen Konferenz der europäischen Justizminister in Malta unterzeichnet, zusammen mit 16 weiteren Staaten. Das Datum der Inkraftsetzung ist noch offen.

Inhalt der Vorlage

Das Dritte Zusatzprotokoll soll die individuelle und gemeinsame Fähigkeit der Mitgliedstaaten des Europarates sowie der Partnerstaaten stärken, die Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Mit der grundsätzlichen Einführung der direkten Kommunikation zwischen den Strafverfolgungsbehörden schafft es die Grundlage für eine flexiblere, schnellere und dem technologischen Wandel angepasste Zusammenarbeit. Auch die Einvernahme per Videokonferenz und die elektronische Kommunikation sollen gestärkt und erleichtert werden.