Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten

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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen

- Bedingungen auferlegen,51 unter anderem, dass das Material, das bereits aufgezeichnet wurde, während sich das Zielobjekt der Aufzeichnung in ihrem Hoheitsgebiet befand, nicht oder nur unter von ihr festgelegten Bedingungen genutzt werden darf;

- verlangen, dass die Fortsetzung oder Verwertung der Aufzeichnungsaktivität in ihrem Hoheitsgebiet an die Stellung eines förmlichen Rechtshilfeersuchens geknüpft ist;

- anordnen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet gesammelten Daten ganz oder teilweise vernichtet werden.

Absatz 4 sieht eine Frist von 96 Stunden vor, innerhalb der die unterrichtete Vertragspartei auf die Notifikation Antwort gibt.52 Er enthält gleichzeitig den Grundsatz, dass die gesammelten Daten nur dann als Beweismittel in einem Strafverfahren genutzt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche Genehmigung erteilt wird. Reagiert die unterrichtete Vertragspartei nicht innerhalb der gegebenen Frist, darf die ausbleibende Antwort nicht als stillschweigende Genehmigung betrachtet werden; eine ausdrückliche Genehmigung ist erforderlich.

Absatz 5 fordert die Vertragsparteien auf, bei der Ratifizierung des Protokolls anzugeben, welche Behörden für die Übermittlung und Entgegennahme der Unterrichtungen gemäss Absatz 2 zuständig sind, um Unsicherheiten zu verringern und die Effizienz zu steigern, da diese Art der Zusammenarbeit jeweils eine rasche und fachkundige Antwort von der ersuchten Vertragspartei erfordert.53 Die Schweiz wird in diesem Zusammenhang die Strafverfolgungsbehörden des Bundes oder des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt erfolgt, bezeichnen.54

Schliesslich sieht Absatz 6 die Möglichkeit vor, dass die Vertragsparteien über eine Erklärung den Notifikationsprozess bei einer Datenerhebung in Privathaushalten und an nicht öffentlich zugänglichen Orten ausschliessen sowie nur für bestimmte Straftaten erlauben könnten.55 Damit wurde den Bedenken einiger Staaten in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen. Die Schweiz hat nicht vor, bei der Ratifizierung eine solche Erklärung abzugeben.

Art. 4 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Bisher enthielt das System des EUeR keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs. Die Rechtshilfebehörden stützten sich bei Telekommunikationsüberwachungen auf den sehr allgemein gehaltenen Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens56 sowie auf die Empfehlung Rec(85)10 von 1985 des Ministerkomitees

51 Die benachrichtigte Vertragspartei kann auch dann Bedingungen stellen, wenn sie den Einsatz von technischen Aufzeichnungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt. Zu diesen Bedingungen können bestimmte Orte gehören, an denen eine Aufzeichnung nicht zulässig wäre, Einschränkungen hinsichtlich der Art der aufgezeichneten Daten (z. B. Standort, Ton) oder die Verpflichtung, ein vollständiges Rechtshilfeersuchen gemäss Absatz 1 zu stellen; vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 32.

52 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 31, worin im Zusammenhang mit der Überwachung insb. auf Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen verwiesen wird, sofern keine technische Unterstützung durch einen anderen Mitgliedstaat erforderlich ist.

53 Vgl. Erläuternder Bericht ZP III, Ziff. 33.

54 Vgl. Erklärung der Schweiz zu Art. 1 EUeR.

55 Vgl. Art. 17 Abs. 6 ZP II: Mord; Totschlag; Vergewaltigung; vorsätzliche Brandstiftung; Falschmünzerei; schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub; Erpressung; Entführung und Geiselnahme; Menschenhandel; unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln; Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe; Vernichtung durch Sprengstoffe; unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen; Schleusung von Ausländern, sexueller Missbrauch von Kindern.

56 SR 0.351.1; nach diesem Artikel verpflichten sich die Vertragsparteien, «gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind».