Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/31: Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 22 Seiten
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Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Dritten Zusatzprotokolls stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Deren Genehmigung obliegt gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundesversammlung. Ausgenommen sind jene Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200278[ParlG]; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199779[RVOG]). Da das Dritte Zusatzprotokoll nicht in diese Kategorie fällt, muss es von der Bundesversammlung genehmigt werden.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Dritte Zusatzprotokoll ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
In der Präambel und in Form von Verweigerungsgründen für die Zusammenarbeit (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 des Protokolls) verschafft es den Menschenrechten Nachachtung, darunter den grundlegenden Verfahrensgarantien, zu deren Einhaltung sich die Schweiz in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen wie der EMRK oder dem UNO-Pakt II verpflichtet hat.
Im Bereich des Datenschutzes berücksichtigt die Vorlage Vorgaben der EU, die von der Schweiz aufgrund ihrer Assoziierung an die Schengener Zusammenarbeit gemäss der Richtlinie (EU) 2016/680 im Verhältnis zu Drittstaaten zu berücksichtigen sind.
7.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Gemäss Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten jene Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Gemäss Lehre gilt dies auch für prozedurale Standards.80 Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören namentlich die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte, die Rechte und Pflichten von Personen sowie die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden (Art. 164 Abs. 1 Bst. b, c und g BV).
Das Dritte Zusatzprotokoll beinhaltet rechtsetzende Bestimmungen. Es schafft insbesondere die rechtliche Grundlage dafür, dass die Vertragsparteien Beweismittel verwenden können, die von technischen Aufzeichnungsgeräten während eines Grenzübertritts erfasst wurden. Diese verfahrensrechtliche Bestimmung ist als wichtig anzusehen, da sie – würde sie auf
78SR 171.10
79 SR 172.010
80 Graf/Caroni-Odermatt/Tophinke, Komm. zum ParlG, Art. 22 N 20